Landtag in Hessen verabschiedet eGovernment-Gesetz 77 Millionen Euro für Digitalisierungsstrategie und eAkte

Autor Manfred Klein

Auch in Hessen zeigt das OZG Wirkung. Mit dem jetzt verabschiedeten hessischen eGovernment-Gesetz verpflichtet sich das Land, weitere onlinebasierte Antragssysteme für die Bürgerinnen und Bürger auf den Weg zu bringen.

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Hessen geht mit seinem eGovernment-Gesetz den näcchsten Digitalisierungsschritt
Hessen geht mit seinem eGovernment-Gesetz den näcchsten Digitalisierungsschritt
(© dietwalther – stock.adobe.com)

Mit vollem Namen heißt das Kind in echtem Bürokratendeutsch „Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und glückspielrechtlicher Zuständigkeiten“. In der Tat geht es in diesem Abschnitt jedoch nur um die Regelung von Zuständigkeiten. Wer gedacht hatte, die hessische Landesregierung würde jetzt auch ein Angebot für Online-Zocker etablieren sieht sich allerdings getäuscht. Der weitaus größte Teil des Gesetzestextes befasst sich in der Tat mit der künftigen Ausgestaltung von eGovernment in Hessen.

Schon vor der jetzt anstehenden Lesung im Landtag war jedoch auch Kritik an dem Gesetz laut geworden. So hatte etwa der Branchenverband Bitkom eine mangelnde Einbundung der Kommunen moniert. Dazu heißt es Bitkom-Papier unter anderem: „Wir bemängeln die ungenügende Einbeziehung der Kommunen, denn der Entwurf bietet an einigen Stellen keine verbindlichen Umsetzungsvorgaben für die kommunale Ebene. Gemeinden und Gemeindeverbände sind von der Verpflichtung zur Einführung der elektronischen Akte ausgenommen. Der weitaus häufigste Verwaltungskontakt von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen spielt sich auf kommunaler Ebene ab. Erfolgsfaktor einer digitalen Verwaltung ist daher eine umfassende Einbindung der kommunalen Ebene.“

Und auch eine Regelung zum Umgang mit Open Data wurde vom Bitkom kritisiert. „Wir vermissen eine Regelung zu Open Data. Die Bereitstellung von Daten öffentlicher Stellen in maschinenlesbarer Form und unter freien Lizenzen schafft Transparenz, kann enormes (volks-)wirtschaftliches Potenzial durch zusätzliche Möglichkeiten für Innovationen bieten und erzeugt einen ganz praktischen Nutzen für verwaltungsinterne und externe Nutzer, macht Regierungshandeln überprüfbar, ermöglicht gesellschaftliche Teilhabe und stärkt somit die Demokratie.“

Und weiter heißt es: „Es fehlt eine Regelung, wonach Verwaltungsprozesse vor Digitalisierung zunächst zu optimieren sind. Die Einführung elektronischer Akten in den Behörden setzt die Dokumentation, Analyse und Optimierung von Verwaltungsabläufen voraus. Denn Verwaltungsprozesse werden durch die technische Lösung lediglich umgesetzt und nicht automatisch besser oder effektiver.“

Einbindung der Kommunen

In der Tat schreibt das geplante eGovernment-Gesetz des Behörden – und dazu zählen laut Paragraph 1 ausdrücklich auch die Gemeinden des Landes – eine Menge vor. Unter anderem ist jede Behörde verpflichtet, „einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen“. Gleiches gilt für den De-Mail-Zugang den jede Landesbehörde mit der Verabschiedung des eGovernment-Gesetzes anbieten müsste. Es sei denn, „die Behörde des Landes ist nicht an dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen informationstechnischen Verfahren angeschlossen, über das De-Mail-Dienste für Landesbehörden angeboten werden.“

Und im Sinne der OZG-Umsetzung verlangt der derzeitige Gesetzestext folgendes: „Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände müssen ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über ein Verwaltungsportal nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes anbieten und hierfür im Verwaltungsportal Nutzerkonten bereitstellen.“

Vergleichbare Regelungen sieht das Gesetz für elektronische Register, die Georeferenzierung und den elektronischen Zahlungsverkehr vor. Mithin alles Projekte die sich – sollen sie behördenübergeifend abgewickelt werden – ohne eine elektronische Aktenführung nicht bewältigen lassen werden.

Der Paragraf zur behördenweiten Einführung einer elektronischen Akte enthält jedoch nur Kann-Bestimmungen. So heißt es dort: „Behörden des Landes sollen Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.“

Probleme bei der Einführung einer eAkte-Lösung im Land sind da vermutlich vorprogrammiert.

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