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Die Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden wird vom jetzt vorgeschlagenen Gesetz zwar angegangen, fraglich bleibt jedoch, ob die geplanten Maßnahmen ausreichen, um die vom Bitkom kritisierte mangelnde Einbindung der Kommunen aufzuheben. So heißt es im Gesetz zur behördenübergreifenden Zusammenarbeit unter anderem: „Die Behörden können bei der Einführung elektronischer und sicherer Verwaltungsprozesse zusammenwirken. Insbesondere können die Behörden sich wechselseitig eGovernment-Infrastrukturen zur öffentlichen Aufgabenerfüllung überlassen.“
Und weiter: „Soweit die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung eGovernment-Infrastrukturen und eGovernment-Dienstleistungen als landesweiten Standard zentral bereitstellt, sind diese von den Behörden des Landes zu nutzen.“
Je nach IT-Angebot des Landes ist auch der folgende Paragraf unter Umständen geeignet, die Kommunen zu entlasten. Dort heißt es nämlich: „Die Behörden können ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz auch durch die Nutzung von eGovernment-Infrastrukturen erfüllen, die vom Land nach Abs. 1 Satz 4 zentral bereitgestellt werden. Soweit Behörden eGovernment-Dienstleistungen über öffentlich zugängliche Netze anbieten, können diese auch über die zentral bereitgestellten eGovernment-Infrastrukturen des Landes zugänglich gemacht werden.“
Wie in einigen anderen Ländern auch setzt man in Hessen zur Koordination der angestrebten Zusammenarbeit auf einen eGovernment-Rat. Dazu heißt es im Gesetz: „Zum Zusammenwirken von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden in der Informationstechnik wird der eGovernment-Rat eingerichtet. “
Dem eGovernment-Rat sollen angehören:
- 1. die oder der Beauftragte der Landesregierung für eGovernment und Informationstechnik (Chief Information Officer, CIO), die oder der den Vorsitz führt,
- 2. die oder der Zentrale Informationssicherheitsbeauftragte der Landesverwaltung (Chief Information Security Officer, CISO),
- 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei, der Ministerien und des Landtags,
- 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Rechnungshofes,
- 5. drei Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
- 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und
- 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunalen Gebietsrechenzentren.
Seine Funktionsweise beschreibt das Gesetz so: „Der eGovernment-Rat ist in allen Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Kooperation in der Informationstechnik von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Datenübermittlungs-und Datenabrufsregelungen. Der eGovernment-Rat kann bei Bedarf Dritte zur Beratung hinzuziehen, insbesondere eine Vertreterin oder einen Vertreter des Hessischen Datenschutzbeauftragten.“
Zudem soll der eGovernment-Rat Empfehlungen aussprechen können, insbesondere zu der Vorbereitung und Umsetzung der im IT-Planungsrat behandelten Themen sowie zu den dazu gefassten Beschlüssen und getroffenen Empfehlungen sowie der Zusammenarbeit und Standardisierung nach § 14.
Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich das Konzept der eGovernment-Räte bewähren wird.
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