Wichtiger Regelungsgegenstand der meisten eGovernment-Gesetze ist die Verpflichtung staatlicher Stellen auf die Bereitstellung von offenen Verwaltungsdaten. Eine solche Festlegung auf das Open Data-Prinzip erfüllt mehrere Funktionen: Offene Daten bieten große Potenziale für Mehrwertdienste und demokratische Prozesse, machen das Verwaltungshandeln auch transparenter.
Jüngst hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des eGovernment-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (BGBl I 2021,2941) die Verpflichtungen ausgeweitet, allerdings werden wieder – wie bereits durch das EGovG in der bisherigen Fassung – Ansprüche der Bürger auf Einhaltung des Open-Data-Grundsatzes explizit ausgeschlossen. Ohne solche verbrieften Ansprüche droht allerdings, dass die Verwaltungen die gesetzlichen Pflichten nicht genügend ernst nehmen. Vorbildlich ist demgegenüber der mit § 12a EGovG (Bund) fast wortgleiche § 16a EGovG NWR , der auf den Satz „ Ein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begründet“ verzichtet und damit die eventuelle Geltung eines subjektiven Rechts von Bürgerinnen und Bürgern offenhält.
Wichtig ist ferner, dass der Staat auch dort digital transparent erscheint, wo es um die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Normen geht. Oft schließen die eGovernment-Gesetze ausdrücklich die elektronische Verkündung von Gesetzen aus, weil hierfür eine Anpassung des Verfassungstextes für erforderlich gehalten wird, der Mut aber für die Vorlage einer Verfassungsergänzung fehlt. Dabei könnte die elektronische Verkündung von Gesetzen die authentische, digitale Kenntnisnahme von der Rechtsordnung verbessern. Hier sollte man sich an den Ländern orientieren (wie etwa Brandenburg, Bremen, Hessen und Saarland), die die Papierverkündung durch eine elektronische Gesetzesverkündung bereits ersetzt haben.
Schließlich sollte sich unter dem Stichwort „Open Government“ gerade angesichts der verbesserten technischen Möglichkeiten eine Einbeziehung von Bürgern in die Willensbildung der Verwaltung auch in den eGovernment-Gesetzen widerspiegeln. Eine ausdrückliche verpflichtende Regelung zur digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung ist zu empfehlen, wie dies etwa Berlin, Bremen, Sachsen-Anhalt ,Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen in ihren eGovernment-Gesetzen vorgesehen haben.
Effizienz und Nachhaltigkeit
Oft enthalten die eGovernment-Gesetze die Verpflichtung, „Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden (zu) dokumentieren, analysieren und optimieren“ (so etwa § 9 EGovG Bund). Die Regelungen enthalten allerdings teilweise unterschiedliche Formulierungen und Einschränkungen (z.B. im Falle mangelnder Wirtschaftlichkeit) und adressieren zumeist auch nicht die kommunale Ebene.
Noch nicht allen Gesetzestexten liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nur eine Verfahrensoptimierung vor der Digitalisierung davor bewahren kann, Unzulänglichkeiten der analogen Verwaltungstätigkeit mit überbordend bürokratischen Regelungen in digitalisierter Form zu übernehmen. Die Verfahrensoptimierung soll auch dazu dienen, den eGovernment-Nutzern die Möglichkeit zur Verfahrensstandabfrage zu geben. So sieht der geänderte § 12 Abs. 2 EGovG NRW vor: „Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können“.
Gesetzliche Regelungen der Verfahrensoptimierungen sollten allerdings ein möglichst konkretes gesetzliches Ziel benennen. Sinnvoll erscheint es in diesem Zusammenhang auch, in eGovernment-Gesetzen Verpflichtungen aufzunehmen, bei der Vorbereitung insbesondere neu geplanter Gesetze deren Digitalisierungstauglichkeit zu prüfen. Technische Detailregelungen zur Umsetzung von eGovernment sollten nicht im Gesetzestext selbst verankert, vielmehr sollten Verordnungsermächtigungen die Exekutive befähigen, schnell auf neuere Anforderungen zu reagieren.
Die IT-Steuerung über die Verwaltungsebenen hinweg ist in einem föderal verfassten Staat von erheblicher Bedeutung für das Gelingen der gesamten Verwaltungsdigitalisierung. Hierzu gehören klare Regeln über die Verbindlichkeit von Entscheidungen der Koordinierungsgremien. Trotz Verankerung im IT-Staatsvertrag von Bund und Ländern bleibt teilweise die Verbindlichkeit der Beschlüsse des IT-Planungsrats unklar. Dies sollte – wie in den eGovernment-Gesetzen der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen – zumindest im Wege einer „Durchleitungsnorm“ klargestellt werden. Daneben erscheint es sinnvoll, eine spezifische Verantwortung für Umsetzungsmaßnahmen (IT-Beauftragte, IT-Kooperationsrat) festzulegen.
Stand: 08.12.2025
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