NEGZ-Studie, Teil 2 Runderneuerte eGovernment-Gesetze

Von Prof. Dr. Wilfried Bernhardt, Staatssekretär und CIO a. D.

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Im ersten Teil seines Beitrags hat unser Autor vor allem den Status quo unter die Lupe genommen. Im zweiten Teil widmet sich Wilfried Bernhardt nun den alten und neuen Baustellen im eGovernment und zeigt, wo nachgebessert werden muss.

NEGZ-Studie offenbart Potenziale für eine stärkere Vereinheitlichung im eGovernment
NEGZ-Studie offenbart Potenziale für eine stärkere Vereinheitlichung im eGovernment
(© Sikov – stock.adobe.com)

Eine Förderung elektronischer Kommunikation, vor allem in Verbindung mit einer für die Verwaltungskunden wesentlich beschleunigten und effektivere Erbringung von Verwaltungsleistungen, ist auf eine umfassende verwaltungsinterne Digitalisierung angewiesen. Die rechtlichen Regelungen in den eGovernment-Gesetzen zur Einführung der elektronischen Akte sind mit noch zu vielen Vorbehalten versehen, die den Verantwortlichen die Möglichkeit geben, die Digitalisierung hinauszuzögern. Daher sollten die Ausnahmen von der Pflicht zur Führung elektronischer Akten genauso wie Haushaltsvorbehalte gestrichen werden.

Zumindest ist die Verwaltung zu zwingen, in bestimmten Zeitabständen Rechenschaft darüber abzulegen, ob der Grund der Unwirtschaftlichkeit weiterhin der ­Einführung der eAkte entgegengehalten werden kann. Ein im Gesetz verankertes Recht auf elektronische Sachstandsabfragen erhöht den Druck auf die Verwaltung, tatsächlich die verwaltungsinterne Digitalisierung voranzutreiben, weil ansonsten solche Abfragen kaum realisierbar sind. Die Formulierung der Anforderungen an den Scanprozess in den eGovernment-Gesetzen sollten einerseits dazu dienen, die Beweisqualität der (elektronischen) Akte an denjenigen des Papiers anzugleichen und insoweit an den Scanvorschriften auszurichten.

Andererseits dürfen nicht überhöhte Anforderungen an den Scanprozess diesen unwirtschaftlich erscheinen lassen. Ebenso ist zu empfehlen, auch Regelungen für die Umwandlung der elektronischen Formate zu treffen, um Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf den Beweiswert des umgewandelten elektronischen Formats zu verhindern. Im Hinblick auf die unterschiedliche (digitale) Ausgangssituation der Nutzer von eGovernment ist es zu empfehlen, ihnen ein Wahlrecht bei der Art und Weise der Akteneinsichtnahme einzuräumen.

IT-Sicherheit und ­Datenschutz

Ein Themenkomplex, der immer stärkere Bedeutung erhält, ist die Verankerung der IT-Sicherheit und des Datenschutzes. Die IT-Sicherheit wird immer stärker bedroht. Da Cyberangriffe nicht an Landesgrenzen enden, ist es wünschenswert, möglichst einheitliche Datensicherheitsstandards und Maßnahmenstrukturen in den Ländern gesetzlich festzuschreiben. Dem tragen derzeit die Landesregelungen nicht Rechnung; vielmehr gewichten die Länder die IT-Sicherheit in unterschiedlicher Weise, was sich am Umfang der Regelungen zeigt. Ferner wäre eine bundesweit homogenisierte Struktur der für die IT-Sicherheit zuständigen Behörden in den Ländern anzustreben.

Die Anforderungen an den Datenschutz im digitalen Verwaltungshandeln ergeben sich weitgehend aus der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die unmittelbar anwendbar ist und keiner nationalen „Wiederholung“ bedarf. Insoweit sind ältere eGovernment-Gesetze aus der Zeit vor der DSGVO zu bereinigen. Weil aber die DSGVO teilweise nationale Spielräume für gesetzliche Konkretisierungen vorsieht, sind ergänzende (und möglichst einheitliche) Länderregelungen in den zu schaffen (teilweise wurden sie schon in Kraft gesetzt), ohne dabei Vorgaben der DSGVO zu widersprechen.

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