Soziale Netzwerke in der Schule Wenn Lehrer und Schüler zu Freunden werden

Redakteur: Susanne Ehneß

Facebook macht's möglich: Freundschaftsanfrage bestätigt, und schon ist der Lehrer ein Kumpel seines Schülers. Was für das Lehrer-Schüler-Verhältnis zunächst förderlich erscheint, weckt gleichzeitig Zweifel und die Frage nach den Grenzen einer solchen „Freundschaft“. Wie wird die Facebook-Nutzung durch Lehrer in den einzelnen Bundesländern geregelt?

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Ein regelmäßiger Austausch ist bereits im Schulunterricht möglich – meint man in Sachsen
Ein regelmäßiger Austausch ist bereits im Schulunterricht möglich – meint man in Sachsen
(© contrastwerkstatt - Fotolia.com)

Rund 1,19 Milliarden aktive Nutzer tummeln sich derzeit bei Facebook, etwa 61 Prozent davon sind täglich aktiv. Das soziale Netzwerk kommt damit seinem Ziel, Menschen auf der ganzen Welt miteinander zu verbinden, immer näher. Unter diesen Nutzern tummeln sich Privatleute, Berühmtheiten, Politiker, Bands, Unternehmen – und eine Gruppe, die in ihrer privatem Profil doch nicht so ganz privat ist: Lehrer. Beschwerden von Eltern häufen sich, und die Datenschützer schlagen Alarm.

Zwei Beispiele aus Bremen machen die Problematik deutlich: Dort hat eine Lehrkraft ihre Schüler dazu aufgefordert, weitere Lernunterlagen auf ihrem Facebook-Profil abzurufen. In einem anderen Fall wurde ein Schüler aufgefordert, sein Facebook-Profil zu öffnen, um festzustellen, ob er eine Schülerin beleidigt hatte.

Laut einer Umfrage des Branchenverbands Bitkom ist mittlerweile jeder achte Lehrer mit seinen Schülern über soziale Netzwerke verbunden. Die tatsächliche Zahl dürfte deutlich höher liegen, denn die Facebook-Nutzung durch Lehrer ist in den einzelnen Bundesländern mal untersagt, eingeschränkt oder zumindest umstritten.

Baden-Württemberg

Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat im Juli 2013 die Verwendung sozialer Netzwerke zu dienstlichen Zwecken untersagt. Ausnahme ist, wenn das Thema „Soziale Netzwerke“ selbst Unterrichtsthema ist, um zum Beispiel Funktionalität oder Schutzmaßnahmen zu behandeln. Nicht zulässig ist es jedoch, dass die Schüler im Unterricht dazu verpflichtet werden, in entsprechenden Netzwerken Accounts anzulegen. Und: Es ist Lehrkräften nicht erlaubt, soziale Netzwerke zur dienstlichen Kommunikation mit Schülern oder ihren Eltern zu nutzen, schulische Arbeitsgruppen darüber zu organisieren oder sich mit dem Kollegen mittels Chatfunktion über dienstliche Angelegenheiten auszutauschen.

Baden-Württemberg begründet dieses Verbot zum einen damit, dass die Nutzungsbedingungen der Anbieter nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar seien und der Nutzer mit der Anmeldung in der Regel die Nutzungsrechte seiner Daten an den Betreiber abgibt. Aufgabe des Landesdatenschutzgesetzes sei es aber, „den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1)“. Zum anderen sprächen Datenpannen und Sicherheitslücken gegen den Einsatz sozialer Netzwerke.

Das Kultusministerium hat die entsprechende Handreichung in Absprache mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz, Jörg Klingbeil, erarbeitet. Klingbeil hatte zuvor in einem Schreiben zum Amtsantritt von Kultusminister Andreas Stoch im Februar 2013 mitgeteilt, dass ihn immer wieder Beschwerden von Eltern erreichen, wonach an Schulen in Baden-Württemberg soziale Netzwerke zum Beispiel zur Vergabe von Hausaufgaben eingesetzt würden. Dabei würde es sich weniger um private Absprachen von Schülern untereinander, sondern um offizielle Vorgaben der jeweiligen Lehrkraft handeln.

Klingbeil begrüßt das restriktive Vorgehen des Kultusministeriums: „Diese Vorgaben waren im Grunde überfällig.“ Die dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten habe auf sozialen Netzwerken nichts zu suchen. „Öffentliche Stellen in Deutschland sollten grundsätzlich keine werbefinanzierten Kommunikationsplattformen unterstützen, für deren scheinbar kostenlose Nutzung die Teilnehmer mit ihren Daten bezahlen“, so Klingbeil. Zur elektronischen Kommunikation stünden im Land Alternativen zur Verfügung (zum Beispiel die Lernplattform „Moodle“).

Wie regeln die anderen Bundesländer den Umgang mit Facebook? Lesen Sie weiter!

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