Anbieter zum Thema
Bremen

Einen Austausch mit Schülern hält die Datenschutzbehörde unter Leitung von Dr. Imke Sommer jedoch nicht für erforderlich und damit nicht für zulässig, weil hier die Grenzen zwischen privat und schulisch fließend seien. „Lehrkräfte können als offizielle VertreterInnen der Schule keine Freundschaften mit SchülerInnen aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses eingehen.“ Die Verarbeitung personenbezogener Schülerdaten in sozialen Netzwerken durch Lehrkräfte, Schulen oder die Schulaufsicht sei im Grunde nicht zulässig. Außerdem könnten die Anforderungen an die Sicherheit und Vertraulichkeit von Schülerdaten nach dem Bremischen Datenschutzgesetz und dem Bremischen Schuldatenschutzgesetz nicht erfüllt werden, weil Facebook und Twitter ihren Sitz in den USA haben und eine Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften nicht gewährleisten.
Im entsprechenden Jahresbericht heißt es: „Wir halten den Einsatz sozialer Netzwerke in der Schule nur für zulässig, wenn das betreffende Netzwerk die Persönlichkeitsrechte, insbesondere der Schüler und Schülerinnen, vollständig wahrt.“
Eine Handreichung für die Lehrer legt folgerichtig einen Verzicht auf Facebook nahe, ohne die Nutzung direkt zu verbieten.
Hamburg
Hamburger Lehrer dürfen Facebook für die Kommunikation mit ihren Schülern nutzen. Das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung bietet den Lehrkräften Fortbildungen an und hat einen „Medienpass“ entwickelt, der dabei unterstützt, das Thema im Unterricht aufzugreifen.
Hessen
Hessen verbietet die Nutzung von Facebook ebenfalls nicht, ein absolutes Nutzungsverbot ist auch nicht geplant – zumal die Kontrolle darüber kaum möglich sei.
Gebote sollen eher hinsichtlich der Nutzung formuliert werden. So solle kein Schüler durch die Schule oder ihre Lehrkräfte in Facebook, Whatsapp & Co. hineingetrieben werden. Die notwendigen Informationen müsse ein Schüler auch ohne die Nutzung sozialer Netzwerke erhalten können, eine Kommunikation von Schulverwaltungsdaten habe zu unterbleiben.
Aber: Das Kommunizieren datenschutzrechtlich „weicher“ Informationen, wie zum Beispiel die Ankündigung, dass der Schwimmunterricht kurzfristig ausfällt und dafür Turnschuhe zum Sportunterricht mitgebracht werden sollen, ist für die hessischen Datenschützer unproblematisch.
Das Kultusministerium arbeitet derzeit entsprechende Regelungen für den Umgang mit Facebook aus.
Mecklenburg-Vorpommern
Der Einsatz sozialer Netzwerke im schulischen Umfeld liegt in Mecklenburg-Vorpommern im eigenen, pädagogischen Ermessen der Schulen und ihrer Lehrkräfte. Inhaltliche Vorgaben seitens des Bildungsministeriums bestehen derzeit nicht.
„Wir setzen – sehr erfolgreich – darauf, dass sich die Lehrkräfte verantwortungsbewusst und amtsangemessen gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern verhalten und auch die notwendige professionelle Distanz zu diesen wahren“, so das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Für private Äußerungen seien ausschließlich private Nutzerkonten zulässig, bei der Nutzung sozialer Medien „ist strikt zwischen dienstlicher und privater Nutzung zu unterscheiden“.
(ID:42757133)