Definition Was ist das Flensburger Fahreignungsregister?
Das deutsche Fahreignungsregister (FAER), bis zum 30. April 2014 Verkehrszentralregister (VZR), umgangssprachlich auch Verkehrssünderkartei genannt, wird vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt. Es speichert gemäß § 28 Straßenverkehrsgesetz (StVG) unter anderem Daten zur Fahreraubnis und zum persönlichen Punktestand.
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Das Fahreignungsregister geht zurück auf ein Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 16. Juli 1957, das den Bundesminister für Verkehr ermächtigte, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsvorschriften und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die karteimäßige Erfassung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen der genannten Art zu erlassen. Es nahm seine Arbeit unter der Bezeichnung Verkehrszentralregister am 2. Januar 1958 auf.
Ordnungswidrigkeiten im heutigen Sinne gab es damals noch nicht. Entsprechende Verstöße wurden als Übertretung, das heißt als Straftat minderen Gewichts, geahndet. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wurde erst 1968 geschaffen. 1974 wurde die Deliktkategorie der Übertretung abgeschafft.
1974 wurde auch das noch heute verwendete Punktesystem (§ 4 StVG) eingeführt, das die bisherigen Richtlinien für die Behandlung von Mehrfachtätern von 1961 ersetzte. Seit 1999 werden Bußgeldentscheidungen digital abgespeichert.
Im Rahmen der Reform des Punktesystems wurde das Verkehrszentralregister am 1. Mai 2014 in Fahreignungsregister umbenannt.
In Zeiten von eGovernment können Verkehrssünder ihren Punktestand auch online abfragen. Sie benötigen dazu den elektronischen Personalausweis oder den elektronischen Aufenthaltstitel. Die Online-Ausweisfunktion des elektronischen Personalausweises oder Aufenthaltstitels kann für die Online-Antragstellung genutzt werden, um eine Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) – Punktestand – oder die Fahrzeugbeschreibung der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge und Anhänger genutzt werden.
Auf den Seiten des Kraftfahr-Bundesamtes in Flensburg heißt es dazu: „Auf den Seiten des Die Online-Auskunft ist nur mittels des elektronischen Personalausweises möglich. Auskünfte zu Fahrzeugen, die auf juristische Personen oder Vereinigungen zugelassen sind, können nur schriftlich erteilt werden. Grundsätzlich kann nur dann eine Online-Auskunft erteilt werden, wenn mindestens ein Fahrzeug auf ihren Namen zugelassen ist. Sofern im Antragsverfahren zur Zulassung eines Fahrzeugs nicht die Daten gemäß Einwohnermelderegister und damit auch des Personalausweises verwendet wurden, ist eine Online-Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister nicht möglich. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Angabe zum Vornamen unvollständig ist oder ein Wohnortwechsel der Zulassungsbehörde nicht angezeigt wurde. Im Zentralen Fahrzeugregister werden die von der Zulassungsbehörde mitgeteilten Personendaten gespeichert.“
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