Definitionen Was ist bzw. was bezweckt das 2. Open-Data-Gesetz?

Von zeroshope |

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Das 2. Open-Data-Gesetz der Bundesregierung zielt darauf, staatliche Daten in Deutschland besser zugänglich zu machen, um Innovationen sowie Forschungen zu fördern. Es ist eine deutliche Verbesserung, aber beinhaltet weiterhin eine Schwachstelle.

2. Open-Data-Gesetz: Öffentliche Daten werden zugänglich gemacht
2. Open-Data-Gesetz: Öffentliche Daten werden zugänglich gemacht
(© aga7ta – Fotolia)

Das zweite Open-Data-Gesetz hat den Zweck, die Bereitstellung offener Daten der deutschen Bundesverwaltung auszuweiten und zu verbessern. Diese sollen als Treibstoff für Innovationen und Forschungen dienen. Sie sind beispielsweise für die Entwicklung leistungsstärkerer Algorithmen ausgesprochen wichtig.

Konkret wird für die neue Regelung § 12a E-Government-Gesetz (EGovG) geändert. Zudem kommt ein neues Datennutzungsgesetz (DNG). Federführend beteiligt sind das Bundeswirtschafts- und das Bundesinnenministerium. Die neue Norm löst das erste Open-Data-Gesetz aus dem Jahr 2017 sowie das Informationsweiterverwendungsgesetz von 2006 ab. Zugleich setzt sie die 2019 verabschiedete EU-Richtlinie 2019/1024 um. Diese sieht eine weitreichende Bereitstellungspflicht aller offenen staatlichen Informationen innerhalb der Union vor.

Die zentralen Neuerungen des zweiten Open-Data-Gesetzes

Das erste Open-Data-Gesetz hatte mehrere Schwächen, die eine Neufassung dringend nötig machten. Dies räumte ein im Herbst 2020 veröffentlichter Fortschrittsbericht der Bundesregierung selbst ein. Folgende Neuerungen beinhaltet deshalb das zweite Open-Data-Gesetz:

  • Neben den unmittelbaren Behörden der Bundesverwaltung (Ministerien) müssen nun auch die mittelbaren Ämter Daten bereitstellen.
  • Der Grundsatz „Open by Default & by Design“ (grundsätzlich sind alle durch Steuergeld erhobenen Daten offen) wird eingeführt.
  • Datenkoordinatoren werden eingesetzt, um die Bereitstellung zu koordinieren.
  • Sonderregelungen für Forschungsdaten werden aufgeweicht. Diese müssen fortan veröffentlicht werden, sobald „der Forschungszweck erfüllt ist“.

Das bestehende Problem des zweiten Open-Data-Gesetzes

Schon das erste Gesetz krankte daran, dass es keine Strafen für die Teile der Bundesverwaltung gab, die der Bereitstellungspflicht nicht gehorchten. Entsprechend gering war die Bereitschaft der Behörden, diesem Thema Zeit und Ressourcen zu widmen, um der Auflage zu genügen. Auch im zweiten Gesetz sind keine Sanktionen vorgesehen, wenn der Pflicht nicht nachgekommen wird. Stattdessen sollen die Koordinatoren dafür Sorge tragen.

Offen ist jedoch, wie viel Ressourcen diese erhalten. In Verwaltungseinheiten mit höchstens 50 Personen wird es zudem keine Koordinatoren geben. Es ist absehbar, dass die tatsächliche Datenbereitstellung deshalb weiterhin ein Problem bleiben wird.

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