Neue IT-Technologien und der Zwang zur Harmonisierung im eGovernment setzen den Gesetzgeber auf bisher unbekannte Art unter Druck. Eine NEGZ-Studie untersucht den Stand der Entwicklung und macht Vorschläge für die weitere Anpassung.
Kommen die eGovernment-Gesetze in die Jahre und müssen überholt werden?
Eine aktuelle, durch das Nationale E-Government-Kompetenzzentrum e. V. (NEGZ) geförderte Studie widmet sich einem Vergleich der bisherigen, teilweise bereits novellierten eGovernment-Gesetze von Bund und Ländern. Ziel der gesetzlichen Regelungen sollte es sein, zu einer größeren Effizienz, Verlässlichkeit und Bürgernähe der Verwaltungsdigitalisierung beizutragen, die unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Ländern zu berücksichtigen und darüber hinaus aber möglichst einheitliche Regeln zum digitalen Zugang zur Verwaltung und zur Binnendigitalisierung der Verwaltung zu schaffen.
Diese sollen technikneutral sein und die Innovationen nicht gefährden, eine Anpassung an dynamische informationstechnologische Fortschritte ermöglichen, Effizienzpotentiale durch IT-Nutzung ausschöpfen und überflüssige Bürokratie vermeiden, zugleich die Prinzipien der IT-Sicherheit und des Datenschutzes wahren und die Verwaltung durch ein Höchstmaß an digitaler Transparenz der Verwaltungsdaten und der Normen in den Dienst der Bürger und Bürgerinnen sowie der Unternehmen stellen. Die Studie hat dementsprechend einige Leitlinien im Sinne von „best practices“ für zukünftige Fortentwicklungen der eGovernment-Gesetze aufgestellt.
Fortsetzung
Den zweiten Teil dieses Artikels können Sie dann in der kommenden eGovernment Computing, Ausgabe 10/2021 lesen. Dann wird es vor allem um die Themen elektronische Akte, IT-Sicherheit und Datenschutz, Open Data, die Aufgaben des Staates im eGovernment gehen und wie der Gesetzgeber darauf reagieren soll.
Anpassung der eGovernment-Gesetze
Solche Weiterentwicklungen gibt es immer wieder. Sie zeigen sich nicht nur in den Regulierungen von einigen Sonderthemen von eGovernment, etwa beim Ausbau des Prinzips „Open Data“ oder dem jüngst verabschiedeten Gesetz zur Änderung des eGovernment-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors vom 16.07.2021, (BGBl I 2941) oder im Gesetzentwurf der Freien Demokraten vom 09.04.2021 für ein Open-Data-Gesetz in Hessen (Drs. 20/5471).
Auch andere Länder gehen teilweise daran, die geltenden eGovernment-Regelungen auf eine umfassend neue Grundlage zu stellen. Zu nennen ist etwa der Referentenentwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerisches Digitalgesetz – BayDiG) des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales. Darin soll der Grundsatz „digital first“ festgeschrieben und die digitalen Rechte von Bürgern wie Unternehmen ausgebaut werden. Konsequenterweise beschreibt der Gesetzentwurf digitale Verfahrensansprüche einschließlich des Rechts auf entsprechende IT-Infrastruktur, des Rechts auf freien Zugang zum Internet und des Anspruchs auf sichere, nicht-kommerzielle digitale Identitätsdienste. Er schreibt das „Once-Only-Prinzip“ fest, unter dem die Bürger den Behörden ihre persönlichen Daten nur einmal zur Verfügung stellen und spätere Anträge bereits vorausgefüllt sind.
Ebenfalls einen neuen Weg geht der schleswig-holsteinische Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Digitalisierung und Bereitstellung von offenen Daten und zur Ermöglichung des Einsatzes von sich selbstständig weiterentwickelnden, datenbasierten Technologien in der Verwaltung (Digitalisierungsgesetz). Mit dem Entwurf verfolgt das Land das Ziel, die Digitalisierung der Landes- und Kommunalverwaltung – etwa im Hinblick auf Open-Source-Software, das Open-Data-Prinzip und den Einsatz von KI – fortzuentwickeln, an die Erfahrungen der Bürger im täglichen Umgang mit digitalen Angeboten anzupassen und auch die Verwaltungsmitarbeiter vollständig in die Digitalisierung einzubeziehen.
Vor allem mit der Absicht, den Einsatz der Künstlichen Intelligenz auch in der Verwaltung zu regulieren, wird derzeit in vielen Verwaltungen Neuland betreten. Gerade die Bemühungen um grundlegende Novellierungen bestehender eGovernment-Regelungen bieten die Chance, sich neben neuen Ansätzen an den Erfahrungen aus der Gesetzgebung anderer Bundesländer und des Bundes zu orientieren, aber auch die europäischen Entwicklungen angemessen zu berücksichtigen.
Die NEGZ-Studie hat zu all diesen Themenkomplexen wesentliche Erkenntnisse erbracht.
Anwendungsbereich der eGovernment-Gesetze
Oft enthalten die eGovernment-Gesetze zahlreiche Ausnahmen von ihrem Anwendungsbereich. Dies dürfte auch daran liegen, dass im Abstimmungsprozess beteiligte Ministerien bestimmte Behörden aus ihrem Geschäftsbereich von der Pflicht zur Nutzung standardisierter elektronischer Kommunikationsinstrumenten und der elektronischen Akte ausnehmen wollen, um angesichts eventuell bereits eingeführte digitaler Techniken Ressourcen für den Anpassungsaufwand zu schonen. Aus Sicht Bürger sowie der Unternehmen sind allerdings EGovG-Regelungen zu bevorzugen, die möglichst wenig Ausnahmen vom Anwendungsbereich vorsehen. Einige Landes-eGovernment-Gesetze belegen, dass Bereichsausnahmen verzichtbar sind, also nicht spezifische Behördenaufgaben automatisch Sonderwege rechtfertigen.
Stand: 08.12.2025
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