Der Schlüssel zu einer stärkeren Verwaltungsdigitalisierung liegt im Ausbau der elektronischen Kommunikation mit Bürgern und Unternehmen. Dies gelingt, wenn die Verwaltung genügend Anreize setzt, Verwaltungsleistungen auch komfortabel digital zu beantragen und zu empfangen.
Die europäische eIDAS-Verordnung hat starke Impulse für eine Vereinheitlichung digitaler Instrumente auch für die Verwaltung gesetzt. Dabei wurden in Deutschland die Möglichkeiten der Nutzung qualifizierter elektronischer Siegel noch zu wenig genutzt; zudem fehlt es noch oft an den erforderlichen gesetzlichen Anpassungen. Hier hat das eGovG des Saarlands eine vorbildliche Regelung durch einen rechtlichen Zugang für qualifiziert elektronisch gesiegelt Dokumente geschaffen.
Die Verflechtung der eGovernment-Regelungen mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) führt dazu, dass sich insbesondere das elektronische Postfach gemäß § 3 Abs. 2 OZG für Bürger sowie Unternehmen als zukunftsweisender Kommunikationsweg anbietet. Die eGovernment-Gesetze sollten dementsprechend klarstellen, dass über die im Portalverbund zu schaffenden Postfächer elektronische Anträge und Bescheide zwischen Bürger, Unternehmen und Behörden schriftformersetzend versandt werden können. Darüber hinaus sollte die Kommunikation mit den Gerichten nicht nur auf Sonderwege – wie das besondere elektronische Anwaltspostfach, das Behördenpostfach, das Notarpostfach und demnächst das besondere elektronischen Bürger- und Organisationen-Postfach (eBO) setzen –, sondern verstärkt auch die Postfächer des Portalverbunds in die Justizkommunikation mit einbeziehen.
Die bundesrechtlichen Voraussetzungen dafür werden durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften derzeit geschaffen. Umgekehrt sollten Instrumente wie das besondere elektronische Behördenpostfach auch für die Verwaltungskommunikation geöffnet werden. Die eGovernment-Gesetze sollten sich auch für weitere Kommunikationswege öffnen. Um eine schnelle Reaktion an neue technologische Entwicklungen zu ermöglichen, ist es sinnvoll, Verordnungsermächtigungen für die Festlegung neuer technikneutraler Instrumente in den Gesetzen zu verankern.
Demgegenüber schwindet eher die Akzeptanz für die Kommunikation via De-Mail. Deshalb erscheint die bisherige überwiegende Regelungspraxis der eGovernment-Gesetze nicht länger vordringlich, Behörden zum Bereithalten eines Zugangs für De-Mail-Nachrichten zu verpflichten.
Die Schriftformerfordernisse bilden weiterhin noch eine zu hohe Barriere gegen schnelle Fortschritte beim eGovernment. Daran konnten auch digitale Schriftformsurrogate nur wenig ändern. Deshalb sollten die eGovernment-Gesetze eine systematische Abschaffung von Schriftformerfordernissen vorsehen, eventuell auch alle Schriftformerfordernisse mit einem Verfalldatum versehen.
Eine immer stärkere Rolle spielen die digitalen Instrumente zur Identifizierung von Bürgern und Unternehmen. Dabei wäre es wünschenswert, Identitätsinstrumente über einen Sektor hinaus (Verwaltung, Justiz, Gesundheitsbereich, Privatwirtschaft) und auch grenzüberschreitend nutzen zu können. Dies gelingt aber nur dann, wenn die rechtliche Regelung der Identifizierungsinstrumente auch Aspekten des Anwendungskomfort gerecht wird. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (Smart-eID-Gesetz) vom 5. Juli 2021 (BGBl I 2281) werden sich Bürgerinnen und Bürger direkt mit ihrem Smartphone digital ausweisen können. Das Ziel der Bundesregierung, die Nutzung verschiedener elektronischer Identitäten für Anwendungen in Verwaltung und Wirtschaft in einem Ökosystem zu ermöglichen, ist zu begrüßen.
Bürger und Unternehmen sind von überflüssiger Bürokratie zu entlasten durch Rechtsansprüche auf vollständige digitale Verfahrensführung, harmonisierte Regelungen über elektronische Bezahlmöglichkeiten, die eine hinreichende Balance wahren zwischen für zukünftige technische Entwicklungen offenen Formulierungen und Rechtssicherheit bei der Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe. Dazu gehört auch die digitale Verfügbarkeit von allen erforderlichen Informationen zur Verwaltungskommunikation – auch zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen – sowie durch die Möglichkeit – analog zu den europarechtlichen Vorgaben für bestimmte grenzüberschreitende Verfahren – auch national umfassend elektronische zu nutzen.
Menschen mit Behinderungen sind durch möglichst harmonisierte Regelungen auch nach dem Grundsatz „Barrierefreiheit by design“ zu unterstützen, denn diese Hilfe darf nicht von unterschiedlichen Länderregelungen abhängen.
Immer wichtiger, angesichts sich ausbreitender Gefahren durch Cyber-Kriminalität, wird der besondere Schutz der elektronischen Kommunikation zwischen Behörden einerseits und Bürgern andererseits. Unabdingbar sind daher technikneutrale, aber verbindliche eGovernment-Regelungen zum Schutz der Kommunikation durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Verwendung, insbesondere Verschlüsselungsverfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der gespeicherten Daten, wie dies etwa im Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) festgelegt ist.
Stand: 08.12.2025
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Insgesamt hat die Digitalisierung der Kommunikation mit der Verwaltung noch nicht das Ausmaß erreicht, das es als zwingend erforderlich erscheinen ließe, konventionelle Zugänge zum Schutz von nicht technikaffinen Minderheiten gesetzlich zu garantieren. Künftig könnte sich aber ein „Recht vor IT“ ableiten lassen, sofern die digitale Teilhabe nicht gewährleistet ist.