Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs hat der in Deutschland auf Eis gelegten Vorratsdatenspeicherung einen herben Dämpfer verpasst und die Position von Bürgerrechtlern gestärkt. Auch der EuGH hat bereits festgestellt, dass die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich rechtswidrig ist.
Der EuGH hatte vor dem Hintergrund anderer Fälle bereits im Oktober vergangenen Jahres entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich rechtswidrig ist. Doch seien Ausnahmen möglich, wenn es etwa um den konkreten Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gehe
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona bekräftigte in seiner Einschätzung vom Donnerstag vorherige EuGH-Urteile, nach denen die allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist.
Hintergrund des Gutachtens ist unter anderem ein Rechtsstreit der Bundesnetzagentur und des Internetproviders SpaceNet mit der Telekom. Die Unternehmen wehren sich gegen eine Vorschrift, bestimmte Daten für den Zugriff der Behörden aufzubewahren. Das Telekommunikationsgesetz verpflichtet Internetprovider und Telefonabieter dazu, Daten wie IP-Adressen und Rufnummern zu erfassen und zu speichern. Die Bundesnetzagentur hatte die deutsche Regelung jedoch 2017 auf Eis gelegt – wenige Tage vor Inkrafttreten.
Der EuGH hatte vor dem Hintergrund anderer Fälle bereits im Oktober vergangenen Jahres entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich rechtswidrig ist. Doch seien Ausnahmen möglich, wenn es etwa um den konkreten Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gehe. Ähnlich hatte der EuGH schon 2016 geurteilt.
Das Gutachten von Sánchez-Bordona ist für die EuGH-Richter nicht bindend, häufig orientieren sie sich jedoch daran. Ein Urteil über die deutsche Regelung dürfte in einigen Monaten fallen.
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Stand vom 30.10.2020
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