Das Beamtenversorgungsrecht ist ein Spezialgebiet des öffentlichen Rechts und beinhaltet in der Zusammenschau alle Regelungen, die der Absicherung des Risikos Alter nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, dem Ausscheiden nach Unfällen im Dienst, der Absicherung von Hinterbliebenen etc. dienen.
Sowohl die Beamtenversorgung, als auch die gesetzliche Rente und die berufsständischen Versorgungssysteme (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) sind jeweils rechtlich eigenständige Systeme mit deutlichen Unterschieden in der Ausgestaltung und den Berechnungsgrundlagen.
Dazu bemerkt der dbb: „Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen im Alter wird in der Bundesrepublik Deutschland bei allen Dienstherren durch ein für diesen Personenkreis eigenständiges Alterssicherungssystem geregelt. Beim Bund erfolgt die Regelung durch das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), welches ebenfalls für die Richter des Bundes Anwendung findet. Die Versorgung für die Berufssoldaten richtet sich dagegen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), das jedoch denselben Grundsätzen folgt.“
Mit In-Kraft-Treten der sog. Föderalismusreform vom September 2006 ist jedem Bundesland eine eigene Zuständigkeit und Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht der Landes- und Kommunalbeamten zugefallen, so dass bundesweit mittlerweile 17 unterschiedliche Regelungsbefugnisse bestehen.
Seit der Föderalismusreform im Dienstrecht haben die meisten Länder das bisherige Bunderecht überwiegend inhaltsgleich in Landesrecht überführt oder vollständig eigenständige Gesetze erlassen.
Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge sind ein Teil der Personalkosten und werden allein vom öffentlichen Dienstherrn und unmittelbar aus dem laufenden Haushalt gezahlt.
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Stand vom 30.10.2020
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