Bitkom-Positionspapier fordert Gleichstellung des digitalen Arztbesuchs eHealth-Gesetz verfehlt bei Telemedizin eigene Vorgaben
Eine Mehrheit der Bevölkerung sieht laut einer Bitkom-Studie in der Digitalisierung des Gesundheitswesens eine Möglichkeit, den Pflegenotstand zu lindern. Und bereits 41 Prozent können sich vorstellen, von einem Roboter gepflegt zu werden. Doch wie in vielen anderen Bereichen der Digitalisierung so hinkt Deutschland den aktuellen Entwicklungen auch beim eHealth hinterher. In einem Positionspapier fordert der Branchenverband daher unter anderem die Gleichstellung des digitalen Arztbesuches mit der Behandlung vor Ort.
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Begründet wird diese Forderung mit den aktuellen Entwicklungen bei der Digitalisierung im Gesundheitsbereich. „Bislang fehlt es noch an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass Kranken- und Pflegekassen die Kosten für digitale Hilfsmittel übernehmen“, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.
Auch merken die Autoren an, dass die Telemedizin bereits in vielen anderen Ländern ihren festen Platz in der Versorgung kranker oder pflegebedürftiger Menschen habe. Und weiter: „Mit dem E-Health-Gesetz (§ 87 Abs. 2a SGB V) sollte durch die Schaffung von Erstattungsmöglichkeiten für die Videosprechstunde und die telekonsiliarische Befundbeurteilung von Röntgen- und/oder CT-Aufnahme die Telemedizin gefördert werden. Im Ergebnis ist die Anwendung der Videosprechstunde jedoch auf einzelne Indikationen und Arztgruppen beschränkt und dieses Ziel des E-Health-Gesetzes somit verfehlt.“
Da im aktuellen gesetzgeberischen Vorhaben die Videosprechstunde bereits als ein sinnvolles Instrument zur Erleichterung des Pflegenotstands angesehen (vgl. Kabinettsentwurf des Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetzes vom 1. August 2018) werde, schlägt der Bitkom in seinem Positionspapier die Gleichstellung des digitalen Arztbesuchs mit der Versorgung vor Ort vor.
Die Autoren des Positionspapiers weisen jedoch auch darauf hin, das es zur Gleichstellung des digitalen Arztbesuches auch durchgängige digitale Prozesse brauche. „Zur vollumfassenden Gleichstellung von digitalen Arztbesuchen und der Versorgung vor Ort gehört außerdem die durchgängig digitale Abbildung der Prozesse im Zuge eines Arztbesuchs“, so die Autoren. Dies umfasse unter anderem das elektronische Rezept, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Überweisung an einen Facharzt. Auch die Grundlagen für das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte aus der Ferne müsse geschaffen werden.
Besondere Bedeutung in diesem Zusammenhang komme dem elektronischen Rezept zu, denn es sollte für Ärzte möglich sein, ein elektronisches Rezept im Rahmen eines digitalen Arztbesuchs, etwa einer Videosprechstunde, ausstellen zu können. Dafür müsse auch die Ausgabe verschreibungspflichtiger Medikamente im Anschluss an einen rein digitalen Arzt-Patienten-Kontakt ermöglicht werden. Die Möglichkeit dazu sollte mit hoher Priorität gesetzgeberisch umgesetzt werden, so die Verfasser, die in diesem Zusammenhang auchd arauf hinweisen, dass dies unter anderem auch eine Anpassung des Arzneimittelgesetzes (§ 48 Abs. 1 AMG) erfordere.
Weiter heißt es im Positionspapier dazu: „Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sowie die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sehen bereits die elektronische Form vor. Neben der Anpassung im Arzneimittelgesetz ist es wichtig, dass auch nachgelagerte Prozesse durchgängig digital ermöglicht werden.“
Durchgängig digitale Prozesse sollten daneben auch für die Rahmenverträge über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V und darauf aufbauende, vertragliche Regelungen gelten. Vorschriften, wie die Abrechnung mit den Krankenkassen (vgl. § 300 SGB V) für die in der teilweise heute noch die Papierform vorgeschrieben sei, müssten angepasst werden.
Das elektronische Rezept könne dann vom Patienten, zum Beispiel über die gemeinsame sichere Telematikinfrastruktur an die Apotheke seiner Wahl, – vor Ort oder online – übermittelt werden. Das Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung im Original dürfe nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch den Apotheker sein. Die Verhinderung von Missbrauch lasse sich auch mit eindeutiger digitaler Identifizierung verhindern.
Gleiches gelte aber natürlich für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Fachrztüberweisung. Auch diese müssten durchgängig elektronisch erfolgen können. Damit die Versorgung im Rahmen digitaler Arztbesuche der Versorgung vor Ort gleichgestellt ist, muss auch die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die zur Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen berechtigt, eingelesen werden können.
Und damit die Versorgung im Rahmen digitaler Arztbesuche der Versorgung vor Ort gleichgestellt ist, müsse auch die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die zur Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen berechtigt, eingelesen werden können.
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