Definition Was ist die elektronische Gesundheitskarte?
Seit dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Damit steht nach zahlreichen Verzögerungen – ursprünglich sollte die Karte bereits am 1. Januar 2006 eingeführte werden – ein entsprechendes Medium zur Verfügung.
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Auf der Gesundheitskarte gespeicherte Notfalldaten können Leben retten, ein Medikationsplan kann lebensgefährliche Wechselwirkungen verhindern. Und mit der elektronischen Patientenakte und/oder dem Patientenfach sind die Patienten besser über ihre Diagnosen und Therapien informiert. Das eHealth-Gesetz schreibt einen konkreten Fahrplan für die Einführung nutzbringender Anwendungen und einer sicheren digitalen Autobahn im Gesundheitswesen vor. Ziel ist es, die Qualität der medizinischen Versorgung zu verbessern sowie die Rolle der Patienten zu stärken.
Die Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte sollen schrittweise eingeführt werden. Zunächst sind administrative Daten der Versicherten, zum Beispiel Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung, wie die Krankenversichertennummer und der Versichertenstatus (Mitglied, Familienversicherter oder Rentner), gespeichert. Die elektronische Gesundheitskarte enthält ein Lichtbild. Ausnahmen gibt es lediglich für Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr und für Versicherte, die bei der Erstellung des Lichtbildes nicht mitwirken können, wie zum Beispiel immobile pflegebedürftige Patientinnen und Patienten.
Das Lichtbild hilft, Verwechslungen zu vermeiden und die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen einzudämmen. Neu im Vergleich zur Krankenversichertenkarte ist auch die Angabe zum Geschlecht. Damit sollen, ergänzend zu der Aufnahme des Lichtbildes, zusätzlich Verwechslungen vermieden werden. Die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte kann für die „Europäische Krankenversicherungskarte“ verwendet werden und macht eine unbürokratische Behandlung innerhalb Europas möglich.
Aktuelle Versichertenstammdaten verhindern Missbrauch
Im nächsten Schritt ist ein Online-Abgleich der auf der Gesundheitskarte gespeicherten Versichertenstammdaten mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten des Versicherten vorgesehen. So soll die elektronische Gesundheitskarte bei einer Veränderung, die der Versicherte bereits an seine Krankenkasse gemeldet hat – zum Beispiel einer Adressänderung – beim nächsten Arztbesuch automatisch per Knopfdruck aktualisiert werden. Die Krankenkassen sparen, weil sie keine neuen Karten ausgeben müssen. Gleichzeitig können ungültige sowie verloren oder gestohlen gemeldete Karten besser als bisher erkannt werden. Missbrauch zu Lasten der Versichertengemeinschaft kann so weiter reduziert werden. Aktuelle Versichertenstammdaten helfen auch dem Arzt und seinem Personal bei der Aktualisierung seiner Patientendatei.
Die Notfalldaten – wichtigen Informationen sofort im Blick
Mit den Notfalldaten eines Patienten ist ein Arzt über alle relevanten Daten, wie zum Beispiel Allergien oder bedeutsame Vorerkrankungen informiert. Künftig können Versicherte diese Informationen als Notfalldaten auf der Gesundheitskarte speichern lassen, wenn sie dies wünschen. Auch die Adresse eines im Notfall zu benachrichtigenden Angehörigen kann auf Wunsch im Notfalldatensatz hinterlegt werden. Im Notfall können diese Daten von Ärzten bzw. Notfallsanitätern dann auch ohne PIN-Eingabe der Patienten ausgelesen werden. Versicherte können ihre Notfalldaten ihrem Behandler auch im Rahmen der Regelversorgung zur Verfügung stellen.
Mehr Medikationssicherheit durch den Medikationsplan
Immer noch sterben in Deutschland zu viele Menschen durch unerwünschte Wechselwirkungen von Arzneimitteln. Deshalb haben Menschen, die 3 oder mehr Arzneimittel gleichzeitig anwenden, seit Oktober 2016 einen Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Die Selbstverwaltungspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Regelung dahingehend konkretisiert, dass dabei nur solche Arzneimittel relevant sind, deren Einnahme über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen erfolgt.
Mit dem Medikationsplan, der dem Patienten ausgehändigt wird, sieht der behandelnde Arzt, welche Medikamente der Patient aktuell einnimmt. So können gefährliche Wechselwirkungen vermieden werden. Vom Medikationsplan profitieren vor allem ältere und chronisch kranke Menschen. Erstellt wird der Medikationsplan vom Arzt, der den Versicherten über seinen Anspruch aufklären muss.
Apotheker sind von Anfang an einbezogen und bei Änderungen der Medikation auf Wunsch des Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet. Beginnend ab 2018 soll der Medikationsplan auch elektronisch auf der Gesundheitskarte gespeichert werden können. Auf Wunsch des Versicherten kann beim elektronischen Medikationsplan der PIN-Schutz deaktiviert werden.
Elektronische Patientenakte und/oder Patientenfach für mehr Patientensouveränität
Mit dem eHealth-Gesetz wird der Einstieg in die elektronische Patientenakte gefördert. Bis Ende 2018 müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Daten der Patienten aus bereits vorhandenen Anwendungen und Dokumentationen, wie zum Beispiel Notfalldaten oder Medikationsplan, in einer solchen elektronischen Patientenakte oder einem Patientenfach für den Patienten bereitgestellt werden. Patienten können ihren Behandler dann über diese wichtigen Gesundheitsdaten informieren.
In einem Patientenfach können auch eigene Daten, wie zum Beispiel ein Tagebuch über Blutzuckermessungen, abgelegt werden. In diesem Patientenfach können Patienten ihre Daten künftig auch außerhalb der Arztpraxis eigenständig einsehen. Damit sind die Patienten über Diagnose und Therapie viel genauer und umfassender informiert und können besser als bisher über ihre Gesundheit mitentscheiden. Dies ist die beste Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie.
Welche Wahl haben Versicherte bei den medizinischen Anwendungen?
Jeder Versicherte kann zu gegebener Zeit selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er von den neuen Möglichkeiten der elektronischen Gesundheitskarte zur Speicherung von medizinischen Daten Gebrauch machen möchte. Er bestimmt, ob und in welchem Umfang er eine Anwendung wie die Notfalldaten nutzt, ob er die Karte zur Dokumentation seiner Organspendebereitschaft einsetzt oder ob er später einen elektronischen Medikationsplan oder die elektronische Patientenakte nutzt.
Darüber hinaus können Patienten ihre Daten einsehen bzw. sich ausdrucken oder auch wieder löschen lassen. Nur die Verwaltungsdaten der Versicherten werden – wie bei der Krankenversichertenkarte – verpflichtend auf der Gesundheitskarte gespeichert.
Wie sicher sind die Patientendaten?
Datenschutz und Praktikabilität haben höchste Priorität und werden durch gesetzliche und technische Maßnahmen sichergestellt. Die Kommunikation von sensiblen Gesundheitsinformationen soll über eine sichere Datenautobahn, die derzeit aufgebaut wird, erfolgen. Diese ist nicht vergleichbar mit dem öffentlichen Internet. Medizinische Daten werden bereits verschlüsselt, bevor sie die Arztpraxis verlassen.
Sie können – wenn der Patient den Zugriff auf diese Daten einem mitbehandelnden Arzt ermöglichen möchte – nur durch das gleichzeitige Stecken seiner Gesundheitskarte und des Heilberufsausweises des Arztes in das Kartenlesegerät entschlüsselt werden. Daher ist eine „Entschlüsselung“ durch Dritte ausgeschlossen. Diese „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ entspricht den Vorgaben des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik. Darüber hinaus müssen die Patientin bzw. der Patient einem Zugriff auf medizinische Daten jeweils durch die Eingabe einer PIN zustimmen (Ausnahme: Auf die Notfalldaten kann im Notfall ohne PIN zugegriffen werden; ebenso auf die Daten des Medikationsplans, wenn der Versicherte diese Daten ohne die PIN nutzen möchte).
Mit der elektronischen Gesundheitskarte in der Hand verfügen die Patientinnen und Patienten über ein Instrument, mit dem sie selber bestimmen können, wer wann auf welche Daten zugreifen darf. Die Maßnahmen zum Datenschutz stellen ein Höchstmaß an Schutz für die sensiblen Gesundheitsdaten dar. Sie werden laufend technisch weiterentwickelt und sind eng mit der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt.
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