Atemmasken, Lazarett-Einrichtung oder IT-Equipment fürs Homeoffice – aktuell müssen viele öffentlich-rechtliche Beschaffungen binnen Tagen erfolgen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat deshalb zu den sogenannten Dringlichkeitsvergaben im Vergaberecht am 19. März eine Handreichung publiziert. Vergaberechtsexperte Thomas Bernd, Fachanwalt bei Eisenbeis Partner, fasst die wesentlichen Punkte zusammen und unterlegt sie mit praktischen Beispielen.
„Rechtssicherheit bei der Vergabe schützt vor Klagen und öffentlicher Diskreditierung“
„Der Schwellenwert, um für Corona-bedingte Beschaffungen nicht wenigstens drei Angebote anfragen zu müssen, liegt bei 214.000 Euro“, sagt der Fachanwalt für Vergaberecht Thomas Bernd. Unterhalb dieses Betrags könne ein Auftrag „freihändig an den Partner Ihres Vertrauens“ vergeben werden. Oberhalb dieses Betrags müssen dagegen weiterhin mindestens drei Angebote eingeholt werden, die angesichts der Dringlichkeit auch mit Fristen von nur wenigen Stunden hinterlegt werden dürfen.
„Wenn innerhalb dieser Frist nur ein Angebot eingeht, ist das Verfahren rechtskonform und kann der Auftrag an diesen Bieter zu dessen Preis vergeben werden“, so Bernd.
Das kann passieren, wenn etwa ein Lazarett ausgeschrieben wird, für das Container oder beheizbare Zelte, Feldbetten, Bettwäsche, medizinisches Gerät und vieles mehr benötigt werden. Hier dürfen die einzelnen Positionen nicht separat ausgeschrieben werden, um unter dem Schwellenwert und damit der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschreibung zu bleiben.
Bernd: „Es gibt bundesweit mehr als nur drei Krankenhausausstatter, die jeder Krankenhausträger kennt.“ Die seien damit vertraut, Komplettpakete zu schnüren, innerhalb derer sie dann etwa eine Mischkalkulation machen.
Ähnlich verhalte es sich mit Kommunen und anderen Behörden, so der 56-Jährige, die seit 16. März Corona-gemäße Vorschriften einhalten mussten und deshalb etwa Feuerwehreinsatzzentralen zu Großraumbüros ausstatten, um sowohl dort wie im Rathaus die Abstandsregel von zwei Metern pro Person einzuhalten. Der Vergabeexperte: „Hier muss der Verantwortliche die Gesamtkosten für Schreibtische, PCs etc. kalkulieren. Kommt er dabei über den Schwellenwert, muss er gleichfalls für jedes einzelne Gewerk drei Angebote einholen.“
EU-weiter Schwellenwert
Der Schwellenwert ist EU-weit seit diesem Jahr auf 214.000 Euro festgesetzt und lag zuvor 7.000 Euro höher. Bernd: „Die Abstufung ist der starken Kaufkraft des Euro im weltweiten Kontext geschuldet.“
Dazu muss man wissen, dass EU, USA und viele asiatische Staaten wie etwa Japan 1996 internationale Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen ratifiziert haben. Selbst innerhalb Deutschlands gab es vor der EU-Vereinheitlichung keinen einheitlichen Wert, weil dieser in die Hoheit jedes einzelnen Bundeslandes fiel.
Haftung
Bernd rät dringend, auch jetzt in Corona-bedingten Stresszeiten die Bestimmungen der Dringlichkeitsvergabe nicht zu unterlaufen. Da könne mancher, der sich übervorteilt fühlt oder politischen Vorteil daraus schlagen will, hinterher eine Vergabe juristisch anfechten. Schlimmstenfalls kann sich eine persönliche Haftung bis hin zu Ermittlungen wegen Korruptionsstraftaten ergeben. Diese ist mit Geld- und Haftstrafen bis zu drei Jahren bewehrt.
In besonders schweren Fällen oder bei Wiederholung drohen auch Entlassung aus dem Staatsdienst oder Kürzung oder gar Verlust von Pensionsansprüchen. Haftbar sei immer der Behördenchef, etwa der Bürgermeister oder Landrat. In vielen Fällen seien aber auch Abteilungs- und Amtsleiter mit in der Haftung, teils bis zum Sachbearbeiter.
Der Fachanwalt für Vergaberecht hat sich im Kontext des Bau- und Haushaltsrechts der öffentlichen Hände und EU-weiter Ausschreibungen um 2005 auf das Themengebiet spezialisiert und 2019 die Weiterbildung zum Fachanwalt für Vergaberecht abgeschlossen, die es seit fünf Jahren gibt. Der Praktiker arbeitet dauerhaft für zwei Kommunen, das Saarland, zwei öffentliche Kulturinstitutionen und Landesgesellschaften wie die Tourismusförderung. Bei diesen Leistungen geht es etwa um den Umgang mit Monopolisten der Energie- und Trinkwasserversorgung oder des Schienenverkehrs, die Immobilien beliefern oder erschließen.
Stand: 08.12.2025
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„Bei meinen Mandaten geht es immer um Fehlervermeidung und damit um Rechtssicherheit,“ sagt der Sozietätspartner. Denn Form- und andere Fehler führten immer wieder zu Einsprüchen und damit zu Vergabe- und Projektverzögerungen, die Konventionalstrafen, Anwaltskosten und viele andere geldintensive Konsequenzen nach sich ziehen. Viele Amtsleiter wollen mit seiner Hilfe auch vermeiden, durch Unkenntnis oder zu Unrecht in den Medien diskreditiert zu werden.