Definitionen Was bedeutet Rechtskreiswechsel?
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Ab 1. Juni 2022 haben hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. In diesem Zusammenhang ist oft vom „Rechtskreiswechsel“ die Rede, aber was genau bedeutet das?

Kurz erklärt: Der Rechtskreiswechsel bezeichnet einen Leistungsübergang, in Bezug auf Ukraine-Geflüchtete den Übergang von Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in die Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB). Für erwerbsfähige Geflüchtete ändert sich damit auch die Zuständigkeit: Anträge auf Sozialleistungen nach SGB II werden über die Jobcenter bearbeitet, während für die Asylbewerberleistungen die Sozialämter zuständig sind.
Hintergrund: Geflüchtete aus der Ukraine erhalten in der EU vorübergehenden Schutz nach 2001/55/EG, der sogenannten Massenstromrichtlinie, die in Deutschland durch § 24 des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt ist. Daraus ergibt sich auch eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§1 AsylbLG).
Mit der Anerkennung verlieren Asylberechtigte den Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sie erwerben dafür aber in der Regel den Anspruch auf die höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Es findet also in diesen Fällen regelmäßig ein Leistungsübergang bzw. ein Rechtskreiswechsel statt.
Mit der am 20. Mai 2022 im Deutschen Bundesrat beschlossenen Gesetzesänderung wurden Geflüchtete aus der Ukraine nun anerkannten Asylbewerbern leistungsrechtlich gleichgestellt.
Somit haben hilfebedürftige erwerbsfähige Ukraine-Kriegsflüchtlinge ab 1. Juni Anspruch auf die Sozialleistungen nach SGB II. Das heißt, sie können Leistungen zur Grundsicherung nach ALG 2 beantragen, erhalten umfassende Hilfe zur Gesundheitsversorgung, Zugang zu den gesetzlichen Krankenkassen, aber auch zu Sprach- und Integrationskursen und Weiterbildungen. Damit soll die Integration in den Arbeitsmarkt gefördert werden. Nicht erwerbsfähige hilfebedürftige Geflüchtete, in erster Linie Rentner, haben Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB XII. In diesen Fällen bleiben weiterhin die Sozialämter zuständig.
Herausforderungen bei der Umsetzung
Für die betroffenen Behörden ist die Umsetzung des Rechtskreiswechsels mit einem erheblichen Kraftakt verbunden. Das liegt zum einen an der großen Zahl der Geflüchteten: Mitte Mai 2022 war bereits von über 700.000 registrierten Ukraine-Flüchtlingen auszugehen. Zudem sind bei der Leistungsbewilligung durch die Jobcenter zusätzliche Voraussetzungen und Dokumente zu prüfen, die Bearbeitung dauert also länger. Aber auch der mangelnde Datenaustausch erweist sich als Hürde. Wie der Deutsche Städte- und Gemeindebund kritisierte, könnten Jobcenter und Sozialämter beim Rechtskreiswechsel teilweise nicht auf die bereits bei örtlichen Trägern nach AsylbLG hinterlegten Daten zurückgreifen und müssten daher „bei Null“ anfangen. Um den Prozess im Interesse der Kriegsflüchtlinge nicht unnötig zu verzögern, müsse eine effiziente Datenmigration ermöglicht werden.
Ein weiterer Punkt ist, dass zum Zeitpunkt des Leistungsübergangs in vielen Fällen die parallel laufenden Registrierungen noch nicht abgeschlossen sind. Dazu gehören:
- der Eintrag ins Ausländerzentralregister (die ebenfalls notwendige erkennungsdienstliche Behandlung soll auch später nachgeholt werden können),
- der Aufenthaltstitel bzw. eine sogenannte Fiktionsbescheinigung als Nachweis, dass ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde.
Fiktionsbescheinigungen sind auf speziellen, fälschungssicheren Vorlagen zu erstellen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung jedoch nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung standen. Der Bundesrat verweist aber bereits in seiner Entschließung vom 20. Mai darauf, dass der Rechtskreiswechsel „neben einer Speicherung im Ausländerzentralregister nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass noch nicht entschiedene Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausschließlich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 AufenthG auf amtlichem Vordruck nachzuweisen sind“.
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