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Update: Stand der DSGVO-Umsetzung in den Bundesländern
Ein Abschluss der parlamentarischen Beratungen der Bayrischen Staatsregierung ist bis spätestens April 2018 zu erwarten, so dass die unionsrechtlich vorgegebenen Anpassungs- bzw. Umsetzungsfristen bis 25. Mai 2018 gewahrt werden. Im Verhältnis zur DSGVO enthält das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) künftig nurmehr ergänzende Bestimmungen zur Durchführung des unmittelbar verbindlichen europäischen Datenschutzrechts. Der unionsrechtlich eingeräumte Spielraum wurde genutzt, um bewährte Grundfunktionen- und Strukturen des geltenden Datenschutzrechts in Bayern zu bewahren. Fortgeführt werden zudem die vorhandene Struktur der Aufsichtsbehörden sowie die bewährte Institution der Datenschutzkommission. Besondere Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr werden künftig nach Vorbild des Bundesdatenschutzgesetzes in einem neuen eigenständigen Abschnitt des BayDSG zusammengefasst. Neu ist zudem eine als Auffangvorschrift konzipierte Vorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen, künstlerischen und literarischen Zwecken durch nicht-öffentliche Stellen (Art. 38 BayDSG-E). Die Änderungen im Fachrecht beschränken sich in der Mehrzahl auf Anpassungen an die Systematik und den Wortlaut der DSGVO.
(© pe3check - stock.adobe.com)
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