Die Mindestvorgaben beim Rechtsanspruch auf schnelles Internet gelten nicht als ambitioniert, erreicht werden sie trotzdem nicht überall. Die Bundesnetzagentur hat jetzt den ersten Fall einer solchen Unterversorgung festgestellt und nennt die weiteren Schritte.
Des Recht auf schnellen Internetzugang ist im Telekommunikationsgesetz verankert, die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Vorgaben regelmäßig
Die Bundesnetzagentur hat bundesweit erstmals eine Unterversorgung mit Telekommunikationsdiensten nach dem neuen Recht auf Versorgung festgestellt. Für einige Haushalte in vier niedersächsischen Gemeinden sei die rechtlich vorgeschriebene Mindestversorgung nicht erfüllt, erklärte Behördenpräsident Klaus Müller am Donnerstag in Bonn. „Im weiteren Verfahren wird es nun darum gehen, die Versorgung so schnell wie möglich herzustellen. Die betroffenen Haushalte sollen möglichst bald eine Mindestbandbreite erhalten.“
Nach dem Telekommunikationsgesetz hat jede Bürgerin und jeder Bürger „für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe“ einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit Telefon und schnellem Internetzugang. Demnach muss die Download-Geschwindigkeit mindestens zehn Megabit pro Sekunde betragen. Die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen. Die Bundesnetzagentur überprüft diese und andere Werte jährlich.
Die Feststellung betrifft Haushalte in den niedersächsischen Gemeinden Mittelstenahe, Halvesbostel, Brackel sowie Stuhr. Laut Bundesnetzagentur können sich Telekommunikationsanbieter nun innerhalb eines Monats zur Versorgung der Haushalte verpflichten. Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die Behörde innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, die Haushalte mit einem Anschluss zu versehen und Telekommunikationsdienste anzubieten. Die verpflichteten Anbieter müssen dann spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. Das Mindestangebot soll dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.
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Stand vom 30.10.2020
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