Ein Gastbeitrag von
Dr. Detlef Hühnlein
9 min Lesedauer
Ab dem 2. Januar 2027 soll die deutsche EUDI-Wallet „d-you“ produktiv starten. Dann haben Bürger ihren Ausweis und viele weitere Nachweise sicher im Smartphone. Für Behörden ist das eine große Chance – es bringt aber auch einige Pflichten mit sich.
Die EUDI-Wallet soll unseren Umgang mit Identifikationsnachweisen im digitalen wie analogen Raum grundlegend neu denken.
(Bild: Gemini / KI-generiert)
Gemäß Artikel 5a der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 müssen alle EU-Mitgliedstaaten ihren Bürgerinnen und Bürgern bis Ende 2026 sogenannte „Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität“ (European Digital Identity Wallets, EUDI-Wallets) zur Verfügung stellen. Die produktive Bereitstellung der deutschen Brieftasche „d-you“, die bereits mit dem Start die starke Authentifizierung und Identifizierung auf einem hohen Sicherheitsniveau und die Ausstellung und Präsentation von kryptographisch geschützten Nachweisen (Elektronischen Attributsbescheinigungen, Electronic Attestation of Attributes, EAA) unterstützen wird, wird voraussichtlich am 02.01.2027 erfolgen. Die EUDI-Wallets bringen also Ausweise und Nachweise direkt ins Smartphone und haben somit das Potenzial, vielfältige Anwendungsfälle in den unterschiedlichen Branchen – und insbesondere auch in der Verwaltung – in ganz Europa in einer sicheren, datenschutzfreundlichen und vor allem benutzerfreundlichen Weise zu unterstützen.
Auf der anderen Seite sieht Artikel 5f (1) der eIDAS-Verordnung sofort mit der Bereitstellung der Brieftaschen auch eine Akzeptanzpflicht in behördlichen Online-Diensten vor, sofern diese eine elektronische Identifizierung und Authentifizierung verlangen:
„Verlangen Mitgliedstaaten für den Zugang zu einem von einer öffentlichen Stelle erbrachten Online-Dienst eine elektronische Identifizierung und Authentifizierung, so akzeptieren sie auch europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden.“
Wie in den technischen Anlagen zu den Beschlüssen B-2025/35-IT und B-2026/19-IT des IT-Planungsrates näher erläutert, kann die „d-you“ in einer Anwendung entweder indirekt über die BundID unter Verwendung des XML-basierten SAML-Protokolls, über den hier näher vorgestellten „EUDI-Wallet Adapter“ oder durch die direkte Implementierung der von der Wallet erwarteten technischen Protokolle in einer Anwendung selbst integriert werden.
Die Referenzarchitektur des „EUDI-Wallet Adapter“ im Überblick
Aus den Vorgaben des IT-Planungsrates aus den Beschlüssen B-2025/35-IT und B-2026/19-IT zum „EUDI-Wallet Adapter” und insbesondere den relevanten Durchführungsrechtsakten der eIDAS-Verordnung sowie den darin referenzierten technischen Standards kann die in der nachfolgenden Abbildung dargestellte Referenzarchitektur abgeleitet werden.
Referenzarchitektur für den „EUDI-Wallet Adapter“
(Bildquelle: Dr. Detlef Hühnlein)
Diese umfasst von links nach rechts den Nutzer (m, w, d), welcher in seinem Smartphone die „d-you“ (EUDI-Wallet) und entsprechende Anwendungen zur Verfügung hat. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine im Browser ablaufende Webanwendung für ein Fachverfahren der Verwaltung oder eine entsprechende App der Verwaltung im Smartphone handeln. Neben diesem mobilen Frontend des Nutzers existiert eine Server-basierte Anwendung, welche die fachlichen Abläufe regelt und insbesondere auch die entsprechende Session am „EUDI-Wallet Adapter“ initialisiert und steuert.
Hierbei ist grundsätzlich zwischen der Präsentation von Personenidentifizierungsdaten (PID) gemäß Artikel 3 (3) der eIDAS-Verordnung und elektronischen Attributsbescheinigungen („Electronic Attestation of Attributes“, EAA) aus der EUDI-Wallet heraus und der nachfolgenden Validierung unter Verwendung der „Verifier“ Teilkomponente und der Ausstellung von EAA in die EUDI-Wallet hinein unter Einsatz der „Authorization Server“ und „Issuer“ Teilkomponenten des „EUDI-Wallet Adapter“ zu unterscheiden.
Aus regulatorischer Sicht ist außerdem zwischen nicht-qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigungen (NonQEAA) gemäß Artikel 3 (44) der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigungen (QEAA) gemäß Artikel 3 (45) der eIDAS-Verordnung und die im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellten elektronischen Attributsbescheinigungen (PubEAA) gemäß Artikel 3 (46) der eIDAS-Verordnung zu unterscheiden, da bei der Ausstellung und Validierung von QEAA und PubEAA besondere regulatorische Anforderungen zu berücksichtigen sind, von denen viele letztlich vom „EUDI-Wallet Adapter“ bzw. seiner Einsatzumgebung umgesetzt werden müssen.
Stand: 08.12.2025
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