Krankenfahrten nach dem Mindestlohn:

Lohnenswert oder nicht?

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Vereinbarungen nach § 133 sind nur Vergütungsabreden

Das Landessozialgericht (LSG Brandenburg, 09.12.2003 - L 4 KR 17/00) kommt zu dem Ergebnis, dass alle Vereinbarungen nach § 133 SGB V grundsätzlich nicht mehr als Vergütungsabreden sind, also generell kein direktes Auftragsverhältnis zwischen Krankenkasse und Taxiunternehmen begründen.

„Die Rechtslage ist aber umstritten“, so Rechtsanwalt Herrmann von Terhaag & Partner: „Sozialrechtlich wird die Ansicht vertreten, dass zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern ein originärer Vertrag zustande kommt. Wendet man diesen Grundsatz auf die Verträge nach § 133 SGB V an, wäre von einem direkten Auftragsverhältnis auszugehen.“

Es bleibt also abzuwarten, wie das Vertragsverhältnis der Rahmenverträge abschließend von Seiten der Gerichte bewertet wird. Je nach Einordnung der Verträge im Einzelfall könnten dann in der Folge unter Umständen Haftungsansprüche nach §13 des Mindestlohngesetzes (Haftung des Auftraggebers) zur Geltung kommen, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte wissen müssen, dass der jeweilige Arbeitgeber seiner Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nicht nachkommt.

Machen sich die Kassen bußgeldpflichtig?

Gegebenenfalls machen sich die Kassen laut Bußgeldvorschrift des § 21 Abs. 2 Mindestlohngesetz durch zu niedrige Krankenfahrttarife zusätzlich bußgeldpflichtig (entscheidend ist dabei wieder die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen Kassen und Taxidienstleistern und die Kenntnis von der Unterschreitung des Mindestlohns).

„Danach handelt ordnungswidrig", so Rechtsanwalt Hermann von Terhaag & Partner, „wer Werk- oder Dienstleistungen im erheblichen Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt, den Mindestlohn, nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder einen Nachunternehmer einsetzt, der wiederum den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.“

Unternehmer könnten zudem gegebenenfalls von zukünftigen Ausschreibung ausgeschlossen werden, wenn diese Taxi-Unternehmer bereits wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz ein erhebliches Bußgeld kassiert haben oder eine schwerwiegende Verfehlung nahe liegt.

In Bezug auf die Vertragspartner ist noch einmal festzuhalten, dass die Rahmenverträge zwischen Kassen und Verbänden in der Regel keine Werkverträge im Sinne des Mindestlohngesetzes sind und daher fraglich bleibt, ob die Paragraphen des Mindestlohngesetzes tatsächlich in vollem Umfang anwendbar sind.

Kassen würden moralisches Ansehen verlieren

Unabhängig davon verlieren die Kassen aber im moralischen Ansehen ihrer Mitglieder. Denn verschärft sich die Preispolitik bei der Vergabe von Krankenfahrten, liefern sich die Kassen bei direkter oder indirekter Nicht-Einhaltung der Mindestlohngrenzen selbst dem Vorwurf aus, Löhne unterhalb der Mindestgrenze bei Ihren Dienstleistern für mittelfristig stabile Krankenkassenbeiträge billigend in Kauf zu nehmen. Im Sozialrecht gilt insofern bei der Rechtskontrolle von Verträgen nach § 133 SGB V, dass die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums nicht missbrauchen und den Leistungserbringern keine Konditionen aufzwingen dürfen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind.

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