Die Entscheider müssen ausführlich testen Die eVergabe kommt – so sicher wie das Amen in der Kirche!

Autor / Redakteur: Stefan Friebis / Gerald Viola

Es wird ernst, denn es ist jetzt nur noch eine Frage der Zeit. Die EU-Kommission will mit einer neuen Richtline dafür sorgen, dass die eVergabe auch auf Länder- und kommunaler Ebene gelingt. Im Grunde dürfte dies kein Problem sein, denn der Nutzen der elektronischen Vergabe ist unbestritten.

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Dass die eVergabe ein erfolgreiches eGovernment-Instrument darstellt, ist unbestritten
Dass die eVergabe ein erfolgreiches eGovernment-Instrument darstellt, ist unbestritten
(Foto: Gina Sanders - Fotolia.com)

Nachdem die Ziele der EU-Kommission mit ihrer i2010-Initiative und der daraufhin entwickelte Stufenplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Jahr 2010, der die branchenweise Umstellung auf die elektronische Vergabe (eVergabe) auf Bundesebene vorsah, Wirkung zeigte, soll nun eine weitere Richtlinie der EU-Kommission bis Mitte 2016 dafür Sorge t­ragen, dass die bislang auf Länder-und kommunaler Ebene nur zögerliche Umsetzung der eVergabe gelingt.

Denn die öffentliche Auftragsvergabe stellt nach wie vor mit einer Summe von 19 Milliarden Euro einen sehr großen Kostenfaktor in Deutschland dar, der vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltszwänge mithilfe der ganzheitlichen Umstellung auf eVergabe deutlich reduziert werden könnte. Dass die eVergabe ein erfolgreiches eGovernment-Instrument darstellt, ist unbestritten.

Dies belegen bereits zahlreiche Studien in der Vergangenheit, wie beispielsweise die des Strategie­unternehmens Booz & Company („Zum Entwicklungsstand des öffentlichen Einkaufs“, Februar 2011), in dem von einem Einsparungspotenzial im zweistelligem Milliardenbereich pro Jahr die Rede ist.

Neben der eigentlichen Kosteneinsparung könnten jedoch noch viele weitere Vorteile zum Tragen kommen, die sich beispielsweise in Form

» von beschleunigten Vergabeverfahren,

» erhöhter Transparenz,

» einer besseren Dokumentation im Vergabeprozess sowie

» einer Erweiterung des Bieterkreises und

» einer Verstärkung des Wettbewerbs

niederschlagen würden.

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