Definitionen Was macht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit?
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) überwacht die Einhaltung des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen des Bundes und bei Unternehmen der Telekommunikations- und Postdienstunternehmen. Er ist zudem Ansprechpartner zu Fragen der Informationsfreiheit für alle Bürger.

Der BfDI ist eine eigenständige oberste Bundesbehörde mit Sitz in Bonn. Der oder die Bundesdatenschutzbeauftragte wird von der Bundesregierung vorgeschlagen und vom Deutschen Bundestag für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Seit dem 7. Januar 2019 ist Prof. Ulrich Kelber der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse des BfDI sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), insbesondere in Kapitel 4, sowie im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) festgelegt.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit kontrolliert der Bundesdatenschutzbeauftragte die Einhaltung der DSGVO, des BDSG und sonstiger datenschutzrechtlicher Vorschriften und setzt die Einhaltung dieser Vorschriften durch. Das heißt, die Bundesbehörde bearbeitet entsprechende Beschwerden und ist bei Datenschutzverstößen befugt, die beaufsichtigten Stellen zu warnen, zu verwarnen und Verbote auszusprechen.
Gemäß §15 BDSG erstellt der BfDI jährlich einen Tätigkeitsbericht, der auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Darin sind insbesondere die Arten der Datenschutzverstöße sowie der getroffenen Maßnahmen aufgelistet.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte berät den Deutschen Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung und weitere Einrichtungen über legislative und administrative Maßnahmen zum Datenschutz. Er klärt die Öffentlichkeit zu Risiken, Vorschriften und Rechten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf und sensibilisiert verantwortliche Stellen für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten.
Das Recht auf Informationszugang
„Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht“, heißt es in §12 IFG.
Eine solche Rechtsverletzung kann gegeben sein, wenn der Informationszugang teilweise oder vollständig verweigert wird, ohne dass Ausnahmetatbestände vorliegen; wenn Anträge schleppend bearbeitet oder überhöhte Gebühren erhoben werden.
Anders als bei Datenschutzverstößen ist der BfDI allerdings bei IFG-Verstößen nicht weisungsbefugt. Er kann jedoch die dem IFG unterliegenden Bundesbehörden zu einer Stellungnahme auffordern, Verstöße formell beanstanden sowie die vorgesetzte Stelle und gegebenenfalls den Deutschen Bundestag unterrichten.
Unter der Rubrik „Access for one – Access for all“ macht der BfDI auf seiner Website zudem Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich, die bereits in IFG-Verfahren herausgegeben wurden.
Kommunikation und Kollaboration
Ebenfalls auf der Website der Behörde finden Bürger Hintergrundinformationen, Gesetzestexte und zugehörige Erläuterungen sowie Mustertexte für Auskunftsanfragen an Behörden. Mit einer eigenen Pixi-Buchreihe und Videos „Die Daten-Füchse“ adressiert der BfDI zudem die jüngsten Bundesbürger.
Auch die Social-Media-Kanäle werden unter Datenschutzaspekten ausgewählt: Der BfDI unterhält eine eigene Instanz des dezentralen Messengers Mastodon. Auf dem Server Social.bund.de werden u.a. Profile von BSI, DSK, ITZ Bund, FITKO und BMBF gehostet.
Der BfDI arbeitet zudem in mehreren nationalen und internationalen Gremien mit, zu den wichtigsten gehören:
- die Datenschutzkonferenz (DSK) der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
- der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA)
- Berlin Group, die Internationale Arbeitsgruppe für Datenschutz in der Technologie. Hier hat der BfDI im März 2021 den Vorsitz übernommen
- Global Privacy Assembly
- Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) sowie die
- Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten (International Conference of Information Commissioners).
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