Definition Was ist das Informationsfreiheitsgesetz?
Seit dem 1. Januar 2006 besteht der Grundsatz, dass die Gewährung der Herausgabe behördlicher Informationen als Regelfall gelten soll. Laut Informationsfreiheitsgesetz sollen Informationen von Ämtern und Behörden für jedermann frei zugänglich sein.
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Jede natürliche Person hat das Recht auf Zugang zu Informationen von Bundesbehörden, ohne diesen Wunsch begründen zu müssen. Juristische Personen sind nur antragsberechtigt, wenn sie unter das Privatrecht fallen.
Inwiefern gilt weiterhin der Datenschutz?
Das Informationsfreiheitsgesetz schützt weiterhin geistiges Eigentum, Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten. Mit Begründung kann eine Zustimmung des betroffenen Dritten erlangt werden. Der Betroffene wird über die Antragstellung informiert und seine Zustimmung ist erforderlich. Wird nicht zugestimmt, kann die Behörde dennoch zugunsten des Antragstellers entscheiden, wenn dessen Informationsinteresse höher bewertet wird. Das Informationsersuchen darf nicht pauschal zurückgewiesen werden, sondern muss individuell durch die Behörde geprüft werden.
Laufende Entscheidungsprozesse und Gesetzesentwürfe werden geschützt, um den Erfolg der Entscheidung durch frühe Bekanntgabe der Informationen nicht zu beeinträchtigen. Das Entscheidungsergebnis ist nicht geschützt und dessen Herausgabe kann per Informationsfreiheitsgesetz beantragt werden.
Wie kann der Antrag gestellt werden?
Eine Antragstellung kann schriftlich, telefonisch oder mündlich erfolgen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, kann dem mittels Verpflichtungsklage begegnet werden. Bei freier Zugänglichkeit der Daten kann ein Antrag abgelehnt werden. Ebenso sind Ausnahmefälle möglich, in denen die Behörde die Herausgabe ablehnt.
In welcher Form erhält man die angeforderten Informationen?
Eine Übermittlung der Informationen findet telefonisch, schriftlich, mündlich oder elektronisch statt. Die Informationen müssen nicht entsprechend dem Wunsch des Antragstellers aufbereitet oder näher erläutert werden. Ursprünglich in Papierdokumenten vorhandene Informationen können unter Umständen aufgrund des Gesetzes im Rahmen des eGovernment nur noch in elektronischer Form vorliegen und herausgegeben werden. Es besteht kein Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht, insbesondere wenn dadurch nachteilige Auswirkungen auf Sicherheit, Beziehungen oder laufende Verfahren zu erwarten sind.
Entstehen Kosten durch das Informationsersuchen?
Die Kosten werden nach Zeitaufwand, Materialaufwand und Bearbeitungsschwierigkeit kalkuliert. Genauere Angaben zur Höhe der Kosten finden sich in der IFG-Gebührenordnung des Bundesministeriums. Die Kostenverordnung enthält kein Kumulationsverbot. Weitere Informationsgesuche in Folge erster Einsichten können sich zu einem höheren Betrag summieren. Bei Ablehnung entstehen keine Kosten.
Besteht für die Behörden eine Veröffentlichungspflicht?
Für Informationen bestimmter Art besteht Veröffentlichungspflicht. Die Behörde muss Organisationspläne und Aktenpläne des Bundesministeriums des Innern allgemein zugänglich machen. Diese sollen zugunsten aktiver Informationspolitik im Internet veröffentlicht werden.
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