Definitionen Was ist die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDV)?
Die bayerische Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDV)umfasst alle Vorschriften, die für die Übermittlung von Meldedaten an öffentliche Stellen gelten. Die Grundlage bildet das 2015 in Kraft getretene Bundesmeldegesetz.
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Im Bundesmeldegesetz hat der Gesetzgeber festgehalten, wie die zuständigen Behörden mit Meldedaten von Bürgern umzugehen haben. Zu diesen Daten zählen die aktuelle Anschrift und frühere Anschriften, der Familienstand und das Geburtsdatum. Die Bundesländer führen dieses Gesetz durch, deshalb haben sie eigene Durchführungsverordnungen erlassen. In Bayern nennt sie sich Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten, abgekürzt MeldDV. Diese Verordnung bezieht sich auf die Weitergabe von Meldedaten an öffentliche Stellen, darunter:
- Polizei
- Jugendämter
- Wohngeldbehörden
- Schulen
- Bayerischer Rundfunk.
Bei jeder einzelnen öffentlichen Stelle bestimmt die MeldDV exakt, welche Daten sie erhalten darf.
Übermittlung unterschiedlicher Meldedaten – Beispiele
Weitreichende Zugriffsrechte haben die Polizeibehörden, damit sie ihre polizeilichen Aufgaben konsequent erledigen können. Sie greifen unter anderem auf die Namen und Geburtsdaten sämtlicher Familienmitglieder zu und erfahren, ob eine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt. Die Datenabfrage ist jederzeit möglich.
Schulen verzeichnen dagegen eingeschränkte Datensätze zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Kind schulpflichtig wird. Diese Datensätze enthalten unter anderem die Namen des Kindes und der gesetzlichen Vertreter sowie die Staatsangehörigkeit, Daten wie frühere Anschriften und Familienstand der Eltern sind nicht dabei.
Die Datenübermittlung an den Bayerischen Rundfunk für die GEZ-Gebührenpflicht erfolgt beispielsweise ohne Hinweise zu den Kindern, der Staatsangehörigkeit und der Religionszugehörigkeit.
Zweck dieser detaillierten Bestimmungen im MeldDV
Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten soll einen möglichst umfassenden Datenschutz für die Bürger gewährleisten. Zugleich soll er sicherstellen, dass die öffentlichen Stellen alle relevanten Daten einsehen können. So genügt dem Bayerischen Rundfunk die Information über eine Neuanmeldung an einem Wohnort. Auf diese Weise kann er Gebührenpflichtige erfassen und anschreiben. Von der Staatsangehörigkeit und der Religionszugehörigkeit muss er nichts wissen.
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