Definitionen Was ist das Bundesmeldegesetz?

Redakteur: Manfred Klein |

Jeder Bürger, der eine Wohnung hat, ist verpflichtet, sich bei seiner Gemeinde anzumelden. Das Bundesmeldegesetz regelt das Meldewesen bundeseinheitlich für Deutschland. Das Gesetz ist am 01. November 2015 in Kraft getreten.

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Das Bundesmeldegesetz – ein einheitlicher Rahmen für alle Behörden
Das Bundesmeldegesetz – ein einheitlicher Rahmen für alle Behörden
(Bild: © aga7ta – AdobeStock.com)

Das Bundesmeldegesetz sorgte dafür, dass die unterschiedlichen Regelungen der 16 Bundesländer in einem Gesetz zusammengefasst und weiterentwickelt wurden. Fortbestehende Regelungen der Länder wurden angepasst.

Bundesweiter Austausch der Meldedaten

Im Zuge der Digitalisierung werden die Netzwerk-Infrastrukturen der öffentlichen Verwaltung zunehmend ausgebaut. Der Datenaustauch wird weiter automatisiert. Durch die verschiedenen Regelungen der einzelnen Bundesländer war ein länderübergreifender Austausch von Meldedaten erschwert. Hier schaffte das Bundesmeldegesetz Abhilfe. Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zum Beispiel können nun über die Ländergrenzen hinweg einheitlich auf die für ihre Arbeit notwendigen Daten zugreifen.

Neben Behörden der Verwaltung rufen zunehmend private Personen und Unternehmen Meldedaten ab. Auch hier waren einheitliche Regelungen erforderlich, um dem wachsenden Bedarf an Meldedaten gerecht zu werden. Das Bundesmeldegesetz enthält bspw. einheitliche Regelungen für die notwendige Einwilligung der Betroffenen in die Übermittlung der Meldedaten an Werbetreibende oder Adresshändler.

Die Regelungen des Bundesmeldegesetzes im Überblick

Es werden zunächst in Abschnitt 1 des Bundesmeldegesetzes die Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden geregelt und welche Daten der Bürger gespeichert werden (zum Beispiel Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen, Datum des Einzuges bzw. des Auszuges).

In Abschnitt 2 des Bundesmeldegesetzes finden sich Regelungen zu den Schutzrechten der betroffenen Bürger. Das Recht auf Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten ist dort geregelt, ebenso wie Fragen der Aufbewahrung, der Berichtigung und der Löschung der Daten.

Abschnitt 3 des Bundesmeldegesetzes enthält die allgemeinen Meldepflichten, das heißt wann und wie die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde erfolgen muss.

Abschnitt 4 regelt besondere Meldepflichten für Beherbergungsstätten, Kranken- und Pflegeheime aber auch für Binnenschiffer und Seeleute.

In Abschnitt 5 des Bundesmeldegesetzes ist zum einen die Datenübermittlung zwischen den öffentliche Stellen geregelt, also zwischen den Meldeämtern und anderen Behörden.

Zum anderen ist hier zu finden, unter welchen Voraussetzungen Melderegisterauskünfte an Privatleute und Unternehmen erteilt werden dürfen. Dies darf nur zu bestimmten Zwecken, bei berechtigtem Interesse und teilweise nur bei vorheriger Einwilligung (für Werbung o. ä.) geschehen.

Abschnitt 6 und 7 des Bundesmeldegesetzes schließlich enthalten Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Meldepflichten oder gegen Schutzvorschriften sowie Übergangsregelungen.

Darüber hinaus gibt es verschiedene Verordnungen, die die genauen Details der Datenübermittlung und des Datenaustausches regeln.

Der vollständige Text des Bundesmeldegesetzes in der jeweils aktuellen Fassung nebst Inhaltsverzeichnis kann über das Internet abgerufen werden.

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