Definition Was ist das Bundesdatenschutzgesetz?

Redakteur: Manfred Klein

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Länder den Umgang mit personenbezogenen Daten, die in Informations- und Kommunikationssystemen oder manuell verarbeitet werden. Es setzt die Datenschutzrichtlinie um, die durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)aufgehoben und ersetzt werden wird. Gleichzeitig tritt eine Neufassung des BDSG in Kraft.

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(Bild: © aga7ta – Fotolia)

Zu den Zielen des Bundesdatenschutzgesetzes heißt es in einem Dokument des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: „„Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“

Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus: „Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.“

Entsprechend regelt das Gesetz insbesondere den Umgang von Verwaltungen und Unternehmen mit personenbezogenen Daten. In diesem Zusammenhang legt das BDSG die Vorschriften bei der der Datenerhebung, der Datenverarbeitung und der Datennutzung fest.

Ein Erheben im Sinne des Gesetzes liegt zum Bespiel bereits bei der bloßen Beschaffung von Daten über natürliche Personen beim Betroffenen oder bei Dritten vor. Zur Verarbeitung gehört dabei das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Daten. Unter Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten außerhalb der Verarbeitung zu verstehen. Auch wird im BDSG geregelt, welche Rechte und Pflichten die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz haben.

Bürgern gewährt das BDSG insbesondere folgende Rechte:

--> Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind

--> Auskunft darüber, aus welchen Quellen diese Daten stammen und zu welchem Verwendungszweck sie gespeichert werden

--> Berichtigung von falschen personenbezogenen Daten

--> Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

--> Löschung oder Sperrung ihrer Datensätze. Anstatt einer Löschung wird immer dann eine Sperrung durchgeführt, wenn einer der im Gesetz diesbezüglich vorgesehenen Tatbestände erfüllt ist (zum Beispiel gesetzliche Aufbewahrungsfristen)

--> Übermittlung persönlicher Daten an Dritte zu untersagen.

Die beiden erstgenannten Rechte können jedoch auch verweigert werden, falls das allgemeine öffentliche Interesse überwiegt.

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