Software für eGovernment Neuer Rahmenvertrag erleichtert die Anpassung von Software

Redakteur: Manfred Klein

Vertreter der Öffentlichen Hand und des Bitkom haben sich auf neue IT-Einkaufsbedingungen verständigt. Künftig steht für die öffentliche Auftragsvergabe im IT-Bereich mit den EVB-IT Erstellung ein neuer Mustervertrag zur Verfügung, der speziell die Erstellung von Individualsoftware und Anpassung von Standardsoftware betrifft.

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Neuer Mustervertrag erleichtert Software-Beschaffung
Neuer Mustervertrag erleichtert Software-Beschaffung
(Foto: © AK-DigiArt - Fotolia)

Hierzu erklären die IT-Beauftragte der Bundesregierung, Staatssekretärin Cornelia Rogall-Grothe, sowie der Präsident des BITKOM, Prof. Dieter Kempf: „Das neue Vertragsmuster betrifft ein sehr bedeutendes Marktsegment. Der Einsatz dieses speziellen Mustervertrages wird die Öffentliche Hand und die Wirtschaft bei der Vergabe von Aufträgen zur Erstellung von Individualsoftware und Anpassung von Standardsoftware weiter entlasten. Wir wünschen den neuen EVB-IT Erstellung eine hohe Akzeptanz in der Öffentlichen Hand und der IT-Wirtschaft.“

Wie bisher könnten beide Seiten darauf vertrauen, dass es sich um ausgewogene und praxistaugliche Bedingungen handelt.

Grundsätzlich konnte das Beschaffungsszenario der Softwareerstellung und Anpassung bislang auch mit den EVB-IT System abgebildet werden. Jenes Vertragswerk ist jedoch sehr umfassend, da es für die Beschaffung von komplexen IT-Systemen konzipiert wurde.

Demgegenüber fallen die neuen EVB-IT Erstellung deutlich kürzer aus, konzentrieren sich auf Softwareerstellung und Anpassungsleistungen und sind dadurch – für Beschaffer wie IT-Wirtschaft – besser handhabbar.

Die Rahmenbedingungen für den Einkauf von IT-Leistungen werden seit vielen Jahren durch die Öffentliche Hand fortentwickelt und mit dem Bitkom abgestimmt. Angesichts der Summen, die die Öffentliche Hand in Informationstechnik und deren sichere Anwendung investiert, kommt diesen Einkaufsbedingungen erhebliche Bedeutung zu.

EVB-IT Vertragsmuster sind bei Beschaffungen durch die Bundesbehörden verbindlich anzuwenden. Auch Länder und Kommunen wenden sie überwiegend an.

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