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Allein in Finnland ist die Rechtsgültigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur uneingeschränkt gleichzusetzen mit der einer eigenhändigen Unterschrift. Die zweitbeste Umsetzung findet in Estland statt, wo die digitale Signatur grundsätzlich als Äquivalent zu einer handschriftlichen Unterzeichnung gesehen wird. Diese Gleichwertigkeit kann in einigen Fällen durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Die große Ausnahme bildet die britische Umsetzung des Artikels 5 der Signaturrichtlinie, der die Äquivalenz von elektronischer und eigenhändiger Unterschrift fordert. Weil in Großbritannien mit einer Unterschrift im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern kaum rechtliche Konsequenzen verbunden sind (eine Unterschrift hat dort höchstens Beweisfunktion), findet keine Umsetzung dieses Artikels statt.
In Österreich ist ähnlich wie in Estland die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich gleichwertig zu einer eigenhändigen Unterschrift. Diese Gleichbehandlung gilt jedoch erst einmal nur für die Schriftlichkeit. Daneben existieren viele Ausnahmen, für die elektronische Signaturen nicht eingesetzt werden dürfen. Das Schlusslicht in dieser Kategorie bildet die deutsche Gesetzgebung. Erstens findet keine direkte Umsetzung des Artikels 5 der Signaturrichtlinie statt. Darüber hinaus kann nur die schriftliche Form durch die elektronische Form, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet wurde, ersetzt werden und es bestehen viele Ausnahmen.
Die Überwachung der ZDA ist in Deutschland und in Österreich gut gelöst. In beiden Ländern haben ZDA ihre Tätigkeit zu Beginn ihrer Aktivität anzuzeigen und nachzuweisen, dass sie bestimmte Forderungen erfüllen. Die weitere Aufsicht unterliegt der staatlichen Kontrolle. Durch dieses Überwachungssystem werden die ZDA nicht unnötig streng in ihrer Arbeit behindert und auch die Verbraucher sind angemessen geschützt. In Finnland ist die Situation ähnlich, allerdings gibt es hier kein System zur freiwilligen Akkreditierung, was jedoch weder positiv noch negativ ins Gewicht fällt. Die estnische Überwachung der ZDA ist zu streng und baut somit unnötige Hürden für ZDA auf.
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