Nordrhein-Westfalen und Berlin eGovernment-Gesetze auf der Zielgeraden

Autor Manfred Klein

Sowohl Nordrhein-Westfalen wie auch das Land Berlin haben lange an den Entwürfen zu ihren jeweiligen eGovernment-Gesetzen gearbeitet. Nun wollen beide Länder noch in diesem Sommer ihre eGovernment-Gesetze verabschieden.

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(Bild: © kebox - Fotolia)

Um für den letzten Schliff der jeweiligen Gesetzesvorlagen zu sorgen, hat das Land Nordrhein-Westfalen kürzlich eine öffentliche Anhörung durchgeführt, und Berlin hat nur wenige Tage später seinen Entwurf in die parlamentarische Beratung eingebracht.

Im Zuge der öffentlichen Anhörung waren Bürger und Experten dazu aufgerufen, den Entwurf des Landes Nordrhein-Westfalen zu beurteilen. Die Initiative D21 erklärte etwa zum Entwurf des eGovernment-Gesetzes in Nordrhein-Westfalen: „In weiten Teilen greift der vorliegende Entwurf des Landes NRW die Regelungen des entsprechenden Bundesgesetzes vom Juli 2013 auf, geht aber an einigen wesentlichen Stellen auch darüber hinaus. So werden in den Bereichen elektronischer Verwaltungszugang, Informationspflichten, ePayment und interbehördliche Kommunikation und Datenaustausch eigene, begrüßenswerte Schwerpunkte gesetzt.“

Weiter heißt es in der Stellungnahme: „Insgesamt kann man konstatieren, dass der Gesetzesentwurf geeignet ist, bestehende Hürden der Verwaltungsmodernisierung im Land abzusenken und eGovernment in NRW voranzubringen.“ Aus Sicht der Initiative D21 gab es jedoch auch einiges zu kritisieren. Vor allem die im Gesetz genannten Umsetzungszeiträume gaben Anlass zur Kritik. Zwar heißt es im Paragraph 9, die Einführung der elektronischen Akte solle bis spätestens 1. Januar 2022 erfolgen. Im Paragraph 12 formuliert das Gesetz dann allerdings: „Verwaltungsabläufe der Behörden des Landes sollen spätestens bis 1. Januar 2031 auf elektronischem Weg abgewickelt und entsprechend gestaltet werden (elektronische Vorgangsbearbeitung).“

Dazu erklärte die Initiative D21: „Diese Umsetzungszeiträume sind nach Ansicht der Initiative D21 deutlich zu lang bemessen und trotzdem noch als ‚Soll‘ und nicht als ‚Muss‘-Vorgaben definiert. Mit Blick auf immer kürzer werdende technologische Innovationszyklen und den heutigen Stand der eGovernment-Umsetzung sind derartige Zeiträume weder geeignet, den bereits bestehenden eGovernment-Defiziten zeitnah zu begegnen, noch zu verhindern, dass sich die Modernisierungsschere zwischen der Verwaltung auf der einen Seite und Gesellschaft und Wirtschaft auf der anderen Seite weiter öffnet.“ Ein weiterer Kritikpunkt widmete sich der Einbindung der Kommunen.

Dazu heißt es im Papier der D21 weiter: „Der vorliegende Entwurf bietet wenig Innovationsimpulse und bindende Umsetzungsvorgaben für die kommunale Ebene. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind von der Verpflichtung zur Einführung der elektronischen Akte und der elektronischen Vorgangsbearbeitung mit vorheriger Prozessanalyse und -optimierung ausgenommen.“

Gerade diese Instrumente stellten jedoch die wesentlichen verwaltungsinternen digitalen Infrastrukturen dar, um in Zukunft medienbruchfreie, effiziente Verwaltungsprozesse zu gestalten. Vor dem Hintergrund des Konnexitätsprinzips und der absehbaren Kosten für den Landeshaushalt sei das geplante Vorgehen zwar nachvollziehbar.

Gleichwohl wäre die Schaffung von Anreizmechanismen für die Umsetzung von eAkte und elektronischer Vorgangsbearbeitung auf der kommunalen Ebene im Rahmen des eGovernment-Gesetzes wünschenswert, so die Autoren. Diese Kritik dürfte die Verfasser des eGovernment-Gesetzes von Nordrhein-Westfalen umso härter treffen, da sie gerade auf die Einbindung der Kommunen großen Wert gelegt hatten.

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