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Zugangseröffnung ist Kernelement elektronischer Verwaltung
Die Regelungen des eGovernment-Gesetzes (EGovG) können – so Professor Dr. Ralf Müller-Terpitz, Universität Passau – überwiegend in das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz integriert werden. Dies dürfte nicht nur den Kodifikations- und Transparenzgedanken (Auffindbarkeit), sondern auch das Leitbild von einer elektronischen Verwaltung stärken.
Zugangseröffnung: Die verbindliche Zugangseröffnung stelle ein Kernelement elektronischer Verwaltung dar und sollte deshalb nicht, wie vom Bundesrat gefordert, in eine „Kann“-Bestimmung umgewandelt werden.
Elektronische Substituierung des Schriftformerfordernisses: Der Gesetzgeber solle keine abschließende Regelung – wie derzeit in § 3a VwVfG-E vorgesehen – treffen, sondern die Bestimmung „technik-, zukunfts- und rechtsraumoffen“ formulieren. Eine solche Öffnung erscheine auch deshalb geboten, um eine Nutzung künftiger verbindlicher EU-Standards zu ermöglichen.
Open Data: Es sei zu prüfen, ob Regelungen nicht besser in der Informationsfreiheitsgesetzgebung (IFG, UIG, VIG) zu lokalisieren sind, die bereits Ansätze für eine solche Datenbereitstellung in Form allgemeiner Veröffentlichungspflichten kenne.
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