Entwicklung und Entwicklungsperspektiven von eJustice

Die deutsche Justiz im digitalen Zeitalter

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Generell wird man stärker die Schnittstellen zwischen eGovernment und eJustice, also zwischen Verwaltung und Justiz beachten müssen. Das gilt nicht nur für die Verfahren in den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten, bei denen Verwaltung und Gericht häufig miteinander kommunizieren und damit eGovernment und eJustice in besonderer Weise in Verbindung bringen. Schon das eJustice-Gesetz fordert die Verpflichtung der Behörden zur Nutzung des ERV spätestens ab dem 1. Januar 2022.

Auch die Kommunikation über ein besonderes Behördenpostfach ohne Hinzufügung einer qualifizierten elektronischen Signatur (z.B. § 55 a Abs.4 Nr. 3 VwGO n.F.) zeigt Berührungspunkte zwischen eGovernment und eJustice. Ferner würden es die Bürger nicht verstehen, wenn sie ohne Not ganz unterschiedliche elektronische Kommunikationsinstrumente und IT-Systeme nutzen müssten, je nachdem, ob sie eine Verwaltung oder ein Gericht adressieren.

Die fast gleichzeitige Verabschiedung des EGovG und des E-Justice-G mit weitgehend ähnlichem Inhalt ist ein gutes Zeichen, auch wenn zum Beispiel De-Mail für den Justizzugang eigentlich nicht benötigt worden wäre – zumal mit dem besonderen Anwaltspostfach für eine einfache Kommunikation der Anwälte mit den Gerichten ein komfortables Justizkommunikationsinstrument zur Verfügung stehen wird. Zu wünschen wäre dennoch, die Erfordernisse von eGovernment und eJustice einer Gesamtsicht zu unterstellen. Auch müssen auch weitere Fragestellungen, wie etwa Open Justice Eingang in die Justiz finden.

Mobilisierung der eAkte

Die Akzeptanz der Richterinnen und Richter für die elektronische Aktenbearbeitung wird schlagartig steigen, wenn es gelingt, eJustice mobil zu machen. Der Remotezugriff der Richter auf elektronische Akten – auch um die herkömmliche, mit dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit in Verbindung gebrachte Ortsungebundenheit richterlicher Aktenbearbeitung zu wahren – sowie der Mobil-Zugriff der Prozessbeteiligten und der Öffentlichkeit auf Verfahrensinformationen sind im Zeitalter von Notebooks, Tablets und Smartphones überfällig.

Die besonderen Herausforderungen liegen hier in einem Remotezugriff auf elektronische Gerichtsakten, der den erhöhten, der verfassungsrechtlichen Stellung der Justiz geschuldeten Anforderungen der Datensicherheit und des Datenschutzes entspricht und durch eine datensichere Synchronisierung der „Offline“-bearbeiten Akte mit den auf den Gerichtsservern gespeicherten Akten ermöglicht.

Open Justice

Die Diskussionen im Umfeld des Themenkreises Open Government müssen ihr Pendant auch in der Justiz finden. Bereits 2011 habe ich auf das Erfordernis der Transparenz in der Justiz und in der Rechtsprechung hingewiesen. Hier gibt es weiterhin Nachholbedarf.

Zwar sind seit den 90er Jahren viele Fortschritte bei dem Bemühen zu verzeichnen, Justiz mit den Mitteln der Informationstechnologie transparenter zu gestalten. So ist das Motto des Eröffnungsvortrags von Berkemann auf dem 8. EDV-Gerichtstages 1999 mittlerweile nicht nur zum Anlass genommen worden, Gesetze – wenn auch in einer nur schwer recherchierbaren Form – durch eine kostenlos nutzbare PDF-Version des Bundesgesetzblatts im Internet zeitnah zu veröffentlichen.

Auch stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zusammen mit der juris GmbH für interessierte Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Gesetze und Rechtsverordnungen können daher im Internet in ihrer geltenden, also durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidierten Fassung abgerufen werden. Die Entscheidungen des BVerfG sind seit 1998 recherchierbar und kostenlos aufrufbar. Die Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes können im Internet kostenlos eingesehen werden.

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