Entwicklung und Entwicklungsperspektiven von eJustice

Die deutsche Justiz im digitalen Zeitalter

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Transparenzfördernd wirken auch die Internetauftritte der Justizministerien und der Gerichte, vor allem das Justizportal von Bund und Ländern sowie das bereits erwähnte eJustice-Portal der EU sowie die jederzeit abrufbaren und zunehmend vernetzten Justizregister.

Die Möglichkeit der elektronischen Einsichtnahme in die zukünftig elektronisch zu führenden Akten möglichst über ein bundesweit einheitlich nutzbares Portal wird die Zugangsmöglichkeiten und das Verständnis der Prozessparteien in die Verfahrensabläufe erleichtern und fördern. Open Justice meint aber mehr: Öffentlichkeit und Transparenz der Verfahren sind mit über das Internet zugänglichen Informationen zu steigern.

Der vornehmlich im Common Law verankerte Open Justice-Grundsatz, wonach gerichtliche Verfahren offen für die Öffentlichkeit, einschließlich der Inhalte der gerichtlichen Dokumente sein sollten, hat in Deutschland in § 169 GVG eine spezifische und zugleich für Ton- und Fernsehaufnahmen einschränkende Regelung erfahren.

Das BVerfG hat erst vor Kurzem den Grundsatz der öffentlichen Verhandlung – auch unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK – hervorgehoben und die beiden Zielsetzungen benannt: die Verfahrensgarantie zum Schutze der an der Verhandlung Beteiligten sowie die Möglichkeit des Volkes, von den Geschehnissen im Verlauf einer Gerichtsverhandlung Kenntnis zu nehmen und die durch die Gerichte handelnde Staatsgewalt einer Kontrolle in Gestalt des Einblicks der Öffentlichkeit zu unterziehen.

Das Prinzip Open Justice und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müssen im digitalen Zeitalter einem neuen Ausgleich zugeführt werden: Die aus der Öffentlichkeitsmaxime abzuleitende Information über Zeit und Ort der Verhandlung, die in der Vergangenheit regelmäßig durch Aushang im Gericht praktiziert wurde, gehört im digitalen Zeitalter ins Internet – ebenso wie alle anderen bisherigen Papierbekanntmachungen. Die entsprechenden Instrumentarien sind bereitzustellen.

Internetforen und die sozialen Netzwerke mit der Möglichkeit, über Journalisten und den Autoren der juristischen Fachzeitschriften hinaus einer breiten Öffentlichkeit die Chance zu geben, Gerichtsentscheidungen zu diskutieren und somit zumindest indirekt auf die Rechtsentwicklung Einfluss auszuüben, präsentieren sich als konsequente Fortentwicklung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Öffentlichkeit. Die intensive Diskussion im Internet und in sozialen Netzwerken über eine eventuelle Überreaktion in dem zweitinstanzlichen Urteil des Landgerichts Augsburg, das ein junges Paar wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses infolge sexueller Handlungen im Schwimmbad zu Dauerarrest bzw. Wochenendarrest verurteilt hatte, ist ein Beleg für die Wirkkraft der neuen Medien, denen sich die Justiz zu stellen hat.

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