Entwicklung und Entwicklungsperspektiven von eJustice

Die deutsche Justiz im digitalen Zeitalter

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Die Datenschutzthematik – derzeit stark durch die europäische Gesetzgebung getrieben – wird auch nachhaltig die Fortentwicklung der Digitalisierung in der Justiz beeinflussen. Abzuwarten bleibt, welche endgültige Gestalt die beiden wichtigsten Vorhaben der EU in diesem Bereich (Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr– Datenschutz-Grundverordnung – sowie die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr) voraussichtlich bis zum Ende dieses Jahres nehmen werden.

Schon jetzt sind aber die neuen Justiz-Kommunikationsinstrumente wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sicher auszugestalten. Durch eine Ende-zu Ende-Verschlüsselung wird sichergestellt, das auf dem Transport vom beA zum Gericht kein Zugriff auf die übermittelten Inhalte möglich ist.

Barrierefreiheit & eJustice Aus- und Fortbildung

Das Prinzip der Barrierefreiheit fordert, bei einer wachsenden Digitalisierung der Justiz Digital Divide und damit eine mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbare Barriere für den nicht technikaffinen Bürger zu verhindern. Art. 19 des E-Justice-Gesetz hat die Regelungen des § 191a GVG zur Barrierefreiheit in zwei Schritten zum 1.7. 2014 und zum 1.1.2018 erweitert. Dies verlangt der Justiz einiges an Anstrengungen ab. Die AG Zukunft der BLK hat dazu ein Themenpapier vorgelegt.

Ein spezifisches, auf eJustice ausgerichtetes Ausbildungs- und Fortbildungskonzept für das gesamte juristische Personal ist unverzichtbar. Der eJustice-Rat hat auf sächsische Initiative hin ein Fortbildungskonzept gefordert, der Weg dorthin ist allerdings lang. Vor allem muss es darum gehen, vorhandene Fortbildungskapazitäten länderübergreifend und damit ressourcenschonend einzusetzen.

eJustice findet in der Juristenausbildung weiterhin unzureichend statt, obwohl die Transformationsprozesse der Rechtwissenschaft, Rechtspflege und Rechtspraxis nur gelingen können, wenn die Juristenausbildung eJustice einbezieht. Der Grund ist auch darin zu suchen, dass an etlichen Hochschulen die Bedeutung von eJustice-Kompetenzen für zukünftige Juristen unterschätzt wird und auch die Studierenden selbst nicht genügend motiviert werden, sich diesen drängenden Zukunftsfragen zu widmen.

Hilfreich wäre hier, eJustice-Themen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder stärker zu verankern sowie eJustice in die durch § 5a DRiG beschriebenen zwingenden Ausbildungsinhalte des Jurastudiums aufzunehmen.

So hat ein Workshop eJustice der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik For.Net unter der Leitung von Dirk Heckmann und mir am 6. Juli 2015 eine Passauer Erklärung zur Einführung der (verpflichtenden) Vermittlung von eJustice-Kompetenz im Sinne der Vermittlung von stets aktuellem Basiswissen der Zusammenhänge von Technik, Recht und Organisation bereits im Jurastudium erarbeitet. Das notwendige eJustice-Basiswissen hat mindestens den Stellenwert wie Fremdsprachenkenntnisse und könnte vergleichbar der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung organisiert werden.

Fazit

Elektronischer Rechtsverkehr und eJustice generell erleiden in Deutschland keinen Stillstand, auch wenn sich gewagte Prognosen, die zum Beispiel noch 2007 von der Einführung eines flächendeckenden ERV bis 2010 ausgingen, nicht erfüllen ließen. Die weiterhin großen Herausforderungen sind aber nur zu bewältigen, wenn Bund und Länder intensiv zusammenwirken und Ihre Anstrengungen miteinander abstimmen, weitere Impulse durch ein eJustice-Ergänzungsgesetz wagen, die europäischen Implikationen nicht vernachlässigen und dabei der Ausbildungs- und Prüfungsaspekt nicht zu kurz kommt.

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