Entwicklung und Entwicklungsperspektiven von eJustice

Die deutsche Justiz im digitalen Zeitalter

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Vor allem muss die Rechtsentwicklung in Deutschland noch stärker den europäischen Kontext berücksichtigen. Nicht zuletzt machen Flüchtlingsströme in die EU und insbesondere nach Deutschland deutlich, dass künftig grenzüberschreitende juristische Konflikte in einem modernen Justizsystem zu bewältigen sind, ohne den Einsatz von Justizpersonal beträchtlich ausweiten zu können.

Dazu sind europäische Normen für die Digitalisierung zu entwickeln, fortzuschreiben und natürlich zu beachten. Zu Recht haben die Länder in den Gesetzesberatungen zum EGovG 2013 (erfolgreich) darauf gedrungen, in ähnlicher Weise wie bereits im damaligen Entwurf für das E-Justice-G vorgesehen, neben qualifizierter Signatur, De-Mail und Nutzung des neuen Personalausweises eine Öffnungsklausel für die Entwicklung weiterer sicherer Authentifizierungs- und Identifizierungsinstrumente vorzusehen, die sich jetzt oder in Zukunft in europäischen Nachbarstaaten erfolgreich etablieren.

Dies liegt auch in der Logik der Technologieoffenheit, die stets Richtschnur einer guten Gesetzgebung sein sollte. Richtig ist auch der durch das Europäische Mahnverfahren vorgezeichnete Weg, Massenverfahren durch die Digitalisierung so zu vereinfachen, dass sie grenzüberschreitend multilingual eingesetzt werden können. Das Small-Claims-Verfahren bietet hierzu gute Chancen. Auch grenzüberschreitende Registervernetzungen zur Beschleunigung, inhaltlichen Verbesserung und Erweiterung von Registerauskünften über ECRIS, das Unternehmensregister oder Insolvenzregister können den freien Wirtschaftsraum erheblich erweitern, ohne dem Missbrauch Vorschub zu leisten.

Das Datenbankgrundbuch wird ab 2017 nur dann auch im Binnenmarkt seine schon lange überfällige Wirkung entfalten können, wenn es irgendwann gelingt, es auch in einen europäischen elektronischen Grundbuchverbund zu integrieren. Überraschend wenig Beachtung finden auch Gesetzgebungsaktivitäten auf europäischer Ebene, die Einfluss auf die Gestaltung von eJustice auf nationaler Ebene haben.

So wurde erst aufgrund einer Initiative des EDV-Gerichtstags die Aufmerksamkeit darauf gelenkt, dass die EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS) künftig europaweit einheitlich den (grenzüberschreitenden) Umgang mit elektronischen Signaturen und Identifizierungen von Personen, Unternehmen und Websites regeln wird.

Das bislang in den EU-Staaten geltende Signaturrecht wird zum 1. Juli 2016 durch die Neuregelung ersetzt werden. Das wird auch die Justiz beeinflussen, zumal nicht damit zu rechnen ist, dass dauerhaft unterschiedliche Technologien für die grenzüberschreitende und die innerstaatliche Justizkommunikation zum Einsatz kommen werden.

So könnte die Diskussion um das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur in Deutschland eine Wendung nehmen, wenn keine Signaturkarte mehr zur Erzeugung einer grenzüberschreitend anzuerkennenden elektronischen Signatur benötigt wird, da die eIDAS-VO nicht mehr wie §17 Abs. 3 Nr. 1 SigG eine Speicherung des Signaturschlüssels außerhalb der sicheren Signaturerstellungseinheit ausschließt. Der Signaturinhaber könnte damit in Zukunft auch über einen Signaturserver authentifiziert werden.

Auch wird die eIDAS-VO die Diskussion um die Einführung einer Organisationssignatur an deutschen Gerichten wiederbeleben und als Pendant dazu die Einführung einer Kanzlei-Signatur.

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