Mit HSH auf der sicheren Seite Das neue Bundesmelderecht
Am 1. Mai 2015 wird das neue Bundes-meldegesetz (BMG) in Kraft treten.
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Das neue BMG wird die folgenden Rechtsnormen und Gesetze betreffen:
- das E-Government-Gesetz,
- den Bundeseinheitlichen Datensatz für das Meldewesen (DSMeld),
- die Datenübermittlungsverordnungen des Bundes (1. und 2. BMeldDÜV),
- ggf. auch eine Portalverordnung als 3. BMeldDÜV
- eine weitere Verordnung für Behördenauskünfte (4. BMeldDÜV)
- sowie die novellierten Meldegesetze und Daten-übermittlungsverordnungen der Länder,
- eine überarbeitete Spezifikation der XMeld-Nachrichten
- und schließlich Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BMG.
Ergebnis ist eine schiere Flut von Neuerungen im Meldewesen und eine nach der Novellierung des Pass- und Ausweisrechts weitere zentral gesteuerte Norm für das bundesdeutsche Melderecht.
Eckpfeiler sind dabei:
- die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber,
- die verpflichtende Nutzung des vorausgefüllten Meldescheins bei der Anmeldung,
- die Stärkung der Personenrechte bei Melderegis-terauskünften,
- die Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels,
- die Einschränkung, dass weitere Wohnungen ausschließlich von der Meldebehörde der Hauptwohnung abgemeldet werden dürfen,
- die Abschaffung der gesonderten Archive in den Meldebehörden
- und einheitliche Regeln bei der automatisierten Auskunftserteilung.
Konsequenzen
Unabhängig von den Zeit und Arbeitsaufwand sparenden Neuerungen wie der Nutzung des vorausgefüllten Meldescheins bei der Anmeldung oder des unterschriftslosen Identitätsnachweises mit der eID-Funktion des nPA und eAT bei Meldevorgängen und Bürgerservices, werden sich die Bearbeitungszeiten in der Meldebehörde dennoch erhöhen – u. a. aufgrund der Prüfung der „Nebenmeldepflicht“ durch den Wohnungsgeber und der Prüfung von Voraussetzungen und Angaben bei Melderegisterauskünften. Vor diesem Hintergrund stellt sich außerdem die Frage, inwieweit durch die Nutzung der eID-Funktion des nPA und eAT mit einem signifikanten und grundsätzlich als positiv zu bewertenden Anstieg von elektronischen Antragsübermittlungen und -bearbeitungen zu rechnen ist. Das wird sich zeigen müssen.
Dessen ungeachtet, muss auch von einer deutlichen Erweiterung der technischen Kapazitäten für die Melderegister ausgegangen werden. Allein schon die parallel zu führende Namenserfassung für alle Einwohner in der sog. unstrukturierten Form und die Erfassung der Wohnungsgeber erhöhen das Datenvolumen erheblich.
Es bleiben Fragen
Ein Eigentümer- bzw. Wohnungsgeberregister würde die Arbeit der Meldebehörden erheblich erleichtern. Der Gesetzgeber bzw. das Bundesinnenministerium sperrt sich allerdings gegen ein solches Register bzw. deren Implementierung in die Verfahren. D. h., dass wir auf andere softwareseitige Lösungen zurückgreifen werden, die sowohl eine Erfassung als auch eine Auskunftserteilung zulassen.
Andere verfahrenstechnische und softwareseitige Anpassungen, die eine rechtskonforme, dann bundeseinheitliche Sachbearbeitung sicherstellen, können derzeit im Fachverfahren noch nicht umgesetzt werden, da die dafür notwendigen Verwaltungsvorschriften voraussichtlich nicht termingerecht veröffentlicht werden. Allein die Datenbankstrukturen der Melderegister können schon jetzt angepasst werden. Ein Restrisiko wird aber bleiben. Ebenso können – unter Umständen – die Nachrichten der XMeld-Spezifikation ab Herbst 2014 verändert werden. Die technischen Voraussetzungen zur Nutzung synchroner Nachrichten für den vorausgefüllten Meldeschein sind in MESO bereits implementiert. Das gleiche betrifft die meisten Programmkomponenten zur Nutzung der eID-Funktion.
Einige Fragen bleiben ungeklärt:
- Wie ist die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber bei Abmeldevorgängen durchsetzbar?
- Wie ist eine Rückverfolgung von Zuständigkeiten der Meldebehörden, z. B. bei Rentenfragen, möglich, wenn eine Reihe der bisher gespeicherten Angaben der Meldeketten nicht mehr erfasst werden darf?
- Wie erfasst das Einwohnerfachverfahren Abmeldungen, die künftig ausschließlich bei den Meldebehörden der Hauptwohnung verarbeitet werden dürfen?
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