Öffentlich nutzbares Wireless LAN WLAN-Hotspots für Wartebereiche

Autor / Redakteur: Gordon Priebe / Susanne Ehneß

Zur Verbesserung des Kundenservice und zur Überbrückung von Wartezeiten ist es auch für Ämter und Behörden interessant, in Wartebereichen öffentlich nutzbare WLAN-Hotspots einzurichten. Doch dabei dürfen die Aspekte Datensicherheit und Haftung nicht außer Acht gelassen werden.

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Ein WLAN-Gastzugang kann die mitunter lange Wartezeit versüßen
Ein WLAN-Gastzugang kann die mitunter lange Wartezeit versüßen
(Bild: artpost - Fotolia_2327781)

In Wartebereichen vertreiben sich Besucher und Kunden die Zeit zunehmend mit ihrem Smartphone. Zudem gilt gerade für Ämter und Behörden, dass wichtige Informationen zu Abläufen, Anträgen und Ähnlichem zunehmend im Internet zu finden sind. Beides spricht dafür, in solchen Wartezonen öffentlich nutzbare WLAN-Zugänge einzurichten.

Datensicherheit

Allerdings gilt es dabei, einige wichtige Fragen im Blick zu behalten: Nämlich die der Datensicherheit und die der Haftung. Beide Aspekte führen dazu, dass entsprechende Pläne nach einer ersten Prüfung häufig wieder fallengelassen werden. Doch dies muss keineswegs so sein.

Selbstverständlich hat es höchste Priorität, dass die behördeninternen Netzwerkverbindungen sicher vor unberechtigtem Zugriff bleiben. Aus diesem Grund bietet es sich an, für die öffentliche Nutzung einen eigenen Internetanschluss legen zu lassen, der vom Behördennetzwerk vollständig getrennt ist.

Ein solcher Anschluss von den aus dem Privatkundenmarkt bekannten Betreibern ist mit Daten-Flatrate und ausreichenden Geschwindigkeiten schon zu monatlichen Kosten ab etwa 30 Euro realisierbar.

Störerhaftung

Hinzu kommt jedoch der nicht zu vernachlässigende Aspekt der Haftung: Nach dem in Deutschland gültigen Prinzip der Störerhaftung würde nämlich der Anschlussbetreiber zur juristischen Verantwortung gezogen, wenn Dritte über einen öffentlich angebotenen Internetzugang illegale Angebote abrufen oder gar ins Netz einstellen.

Das Spektrum solcher problematischen Inhalte reicht von Raubkopien über illegale Arten von Pornografie bis hin zu politisch radikalen Aussagen und Webseiten. Selbstverständlich gilt die Störerhaftung auch dann, wenn eine öffentliche Institution als Anschlussbetreiber auftritt.

Erfreulicherweise lassen sich die geschilderten Probleme durch technische Lösungen umschiffen. Betrachten wir dabei, wie eingangs erwähnt, typische Endkunden-Internetanschlüsse, so bietet sich insbesondere der Einsatz eines Internet-Routers (also Internet-Zugangsgeräts) an, der über die Funktion „WLAN-Gastzugang“ verfügt.

Dabei erzeugt der WLAN-Router ein eigenes Funknetz, das ausschließlich der Nutzung durch Gäste beziehungsweise Kunden oder Besucher dient und über individuell anpassbare Filterfunktionen die Internet-Nutzung im Sinne des Betreibers beschränkt.

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