Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind Behörden oder auch privatrechtliche Einrichtungen, denen per Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes öffentliche Aufgaben zugewiesen sind.
Im Baugesetzbuch ist geregelt, wann und wie die Träger Öffentlicher Belange an Planungsvorhaben zu beteiligen sind
(Bild: aga7ta – stock.adobe.com)
Der Oberbegriff Träger Öffentlicher Belange, kurz: TÖB, wird häufig im Zusammenhang mit Planungs- und Bauvorhaben verwendet. Unter diesem Begriff werden Stellen und Behörden mit ganz unterschiedlichen Aufgabengebieten zusammengefasst, denen jedoch eines gemein ist: Sie vertreten in ihrem jeweiligen Bereich die öffentlichen Belange, also Interessen der Allgemeinheit. Zu den Trägern Öffentlicher Belange gehören etwa die Gemeinden und Kommunen, Behörden für die Landwirtschaft, Forst und Fischerei, für Naturschutz-, Wasser-, Bodenschutz- oder Altlasten ebenso wie Behörden für Straßenbau und Vermessung, für Denkmalschutz, Landesämter für Geologie, Rohstoffe und Bergbau.
Privatrechtliche Träger, die öffentliche Aufgaben erfüllen, wie zum Beispiel Versorger für Wasser, Energie oder Telekommunikation, werden ebenfalls zu den TÖB gezählt.
Interessensgruppen wie Arbeitnehmer- oder Wirtschaftsverbände gelten dagegen nicht als Träger Öffentlicher Belange.
Laut Baugesetz (§4) müssen „die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann“, von den Bauvorhaben unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert werden.
Für ihre Stellungnahmen ist eine Mindestfrist von 30 Tagen vorzusehen. Die TÖB sollen sich dabei auf ihr jeweiliges Aufgabengebiet beschränken; für die Bewertung wichtige Informationen müssen sie aber zur Verfügung stellen und auch über eigene Planungen oder Maßnahmen, die „für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können“, Auskunft geben.
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Stand vom 30.10.2020
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