Definition Was ist die LeiKa-Leistung „Namensänderung“?
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Im Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung LeiKa sind alle Leistungen rund ums Thema „Namensänderung“ gelistet. Interessenten haben die Möglichkeit, sich ortsunabhängig über eine Namensänderung zu informieren und diese online zu beantragen.

Der Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung dient der Erfassung, Strukturierung und Vereinheitlichung von Verwaltungsleistungen in Deutschland. Das zugrunde liegende Ziel ist es, Verwaltungsleistungen wie eine angestrebte Namensänderung über ein Bürgerportal jederzeit öffentlich zugänglich zu machen. Nutznießer von LeiKa sind sowohl die Mitarbeitenden in der Verwaltung als auch die Bürgerinnen und Bürger.
Was ist eine Namensänderung?
Möchte eine Person in Deutschland einen bestehenden Namen durch einen neuen ersetzen oder den bisherigen Namen in der Schreibweise abändern, so spricht man von einer offiziellen Namensänderung. Diese muss bei der zuständigen Behörde (häufig dem örtlichen Standesamt) per Erklärung beantragt werden. Gesetzliche Grundlage für eine Namensänderung sind das Bürgerliche Gesetzbuch und weitere familienrechtliche Vorschriften.
In Deutschland gilt der Grundsatz der Namenskontinuität
Grundsätzlich können Betroffene ihren Vor- und Nachnamen nicht frei wählen. Änderungen des Namens sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen möglich. Es genügt demnach nicht, wenn eine Person ihren Namen aus ästhetischen oder ähnlich oberflächlichen Gründen geändert haben möchte.
Familienrechtliche Statusänderung führt zu einer Namensänderung
Der mit Abstand häufigste Grund für eine Beantragung und Durchführung der LeiKa-Leistung „Namensänderung“ ist die sogenannte familienrechtliche Statusänderung. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Heirat, eine Scheidung, aber auch um eine Adoption oder die Begründung einer Lebensgemeinschaft handeln. Nach der Beantragung und Bewilligung erstellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Namensänderung. Der neue Name wird zudem in das Personenstandsregister (Standesamtsregister) eingetragen.
Namensänderung aus anderweitigen Gründen: Wann ist sie zulässig?
Der Spielraum für eine Namensänderung abseits einer familienrechtlichen Statusänderung ist in Deutschland vergleichsweise gering. Allerdings ist es gemäß dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) zulässig, den Namen zu ändern, wenn der bisherige Name den Namensträger in seinem privaten oder beruflichen Leben behindert – etwa weil der Name unbeabsichtigt lächerlich oder anstößig klingt. Des Weiteren sind Namensänderungen auch auf der Grundlage der folgenden gesetzlichen Bestimmungen möglich:
- Bundesvertriebenengesetz,
- Minderheiten-Namensänderungsgesetz.
Trotz LeiKa unterschiedliche Zuständigkeit von Bundesland zu Bundesland
Obwohl der einheitliche Leistungskatalog Namensänderungen generell vereinfacht, ist die Zuständigkeit für Namensänderungsangelegenheiten von Bundesland zu Bundesland verschieden. Interessenten sollten sich deshalb vorab bei der Stadtverwaltung an ihrem aktuellen Wohnort erkundigen, wer für sie zuständig ist. Anschließend kann die Beantragung erfolgen.
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