Definitionen Was ist der FIT-Store?
Im Rahmen der Umsetzung des OZG müssen bis Ende 2022 fast 600 Verwaltungsdienstleistungen digital angeboten werden. Um dies zu erreichen sollen diese Leistungen nach dem „Eine für Alle“-Prinzip (EfA) digitalisiert werden, sodass auch andere öffentliche Stellen davon profitieren können. Der Fit-Store der FITKO soll als rechtliche Lösung zur Nachnutzungen der digitalen Verwaltungsleistungen nach dem EfA-Prinzip dienen.
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Der FIT-Store ist eine von der FITKO betrieben Online-Plattform, auf der Länder ihre bereits digitalisierten Verwaltungsleistungen anbieten und andere Länder diese Verwaltungsleistungen zur Nachnutzung erwerben können. Die FITKO übernimmt das Marketing dieser Leistungen und moderiert den Abstimmungsprozess zwischen dem Land, das die Leistung anbietet (umsetzendes Land, UL) und dem Land, das die Leistung erwerben möchte (anschließendes Land, AL).
Wie funktioniert der FIT-Store?
Umsetzende Länder, die einen bestimmten Online-Dienst digitalisiert haben, senden ihr Angebot in Form einer Leistungsbeschreibung und eines vorausgefüllten Einstellungsvertrags über das Funktionspostfach an die FITKO. Die FITKO schließt mit dem Anbieter, dem umsetzenden Land, einen sogenannten „Software-as-a-Service“ (SaaS)-Einstellungsvertrag. Die Leistung wird in den FIT-Store eingestellt und die FITKO übernimmt dafür das Marketing. Für das Einstellen einer digitalen Verwaltungsleistung fallen keine Kosten für das umsetzende Land an.
An der Nutzung interessierte Länder bekunden ihr Interesse mit einem sogenannten Interessenbekundungsschreiben, ebenfalls über das Funktionspostfach der FITKO. Die FITKO leitet dann das Interesse des anschließenden Landes an das jeweilige umsetzende Land weiter. Im darauffolgenden Abstimmungsprozess übernehme die FITKO die Moderation zwischen beiden Parteien. Nach dem Abstimmungsprozess bestätigt das umsetzende Land gegenüber der FITKO, ob und zu welchen Konditionen die Nachnutzung durch das anschließende Land möglich ist. Dies geschieht durch ein Abstimmungsschreiben. Das Abstimmungsschreiben des umsetzenden Landes wird als weitere Anlage dem SaaS-Einstellungsvertrag hinzugefügt.
Auf dieser Basis bietet die FITKO dem anschließenden Land einen SaaS-Nachnutzungsvertrag an. Wenn dieser durch das anschließende Land angenommen wird, kommt es zum Vertragsabschluss. Die Leistungspflichten des umsetzenden Landes beginnen dann mit dem im Abstimmungsschreiben festgelegten Betriebsbeginn.
Das im SaaS-Nachnutzungsvertrag bestimmte Entgelt zahlt das anschließende Land an die FITKO. Die FITKO wiederum zahlt das im SaaS-Einstellungsvertrag an das jeweilige umsetzende Land. Die FITKO macht, Stand Oktober 2021, keine Verwaltungskosten geltend.
Vertragliche Beziehungen im FIT-Store
Die über den FIT-Store geschlossenen Verträge sind zivilrechtliche Verträge. Die FITKO handelt bei SaaS-Einstellungsverträgen und SaaS-Nachnutzungsverträgen unter eigenem Namen und nicht im Nahmen des umsetzendes oder des anschließenden Landes.
In SaaS-Einstellungsverträgen räumen umsetzende Länder der FITKO den jeweiligen Online-Dienst, zum Zweck der Unterlizenzierung an ein anschließendes Land, die Nutzungsrechte ein. Mit den anschließenden Ländern schließt die FITKO dann SaaS-Nachnutzungsverträge ab, um ihnen die Nachnutzung von Online-Diensten zu ermöglichen.
Wie kommen die Leistungen aus dem FIT-Store in die Kommunen?
Im FIT-Store können nur Länder digitale Verwaltungsdienstleistungen anbieten bzw. diese zur Nachnutzung erwerben. Die vergaberechtliche Lösung der Nachnutzung vom Land bis in die Kommunen hängt von den jeweiligen Strukturen der Länder ab. Die Länder müssen dann einen eigenen Weg festlegen.
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