Definitionen Was ist das eID-Karte-Gesetz?
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Das eID-Karte-Gesetz bildet die rechtliche Grundlage dafür, dass Bürger der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes in Deutschland eine eID-Karte beantragen und nutzen können.

Das eID-Karte-Gesetz („Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis“) ist am 19. November 2019 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat damit die Vorgaben der europäischen eIDAS-Verordnung in deutsches Recht übertragen. Die Verordnung wurde bereits am 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.
Sie sieht vor, dass in allen EU-Mitgliedsländern sowie den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), zu dem Island, Norwegen und Liechtenstein gehören, grenzüberschreitende digitale Informations- und Vertrauensdienste angeboten werden und sukzessive einzuführen sind. Durch die eIDAS-Verordnung wurden einheitliche Rahmenbedingungen für die Nutzung digitaler Dienste innerhalb des europäischen Binnenmarktes und des EWR geschaffen. Das eID-Karte-Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass für die Beantragung und Nutzung kein deutscher Wohnsitz nötig ist.
Ursprünglich hatte die Bundesregierung den Ländern zugesichert, dass das eID-Gesetz erst am 1. November 2020 in Kraft treten würde, diese Vorvereinbarung wurde jedoch später aufgegeben.
Welche Funktion hat die eID-Karte?
Die eID-Karte ermöglicht ihren Nutzerinnen und Nutzern, sich im Rahmen digitaler Transaktionen zweifelsfrei auf elektronischem Weg zu identifizieren. Verwendet werden kann sie sowohl bei Kontakten zu Behörden als auch für die Identifikation bei Privatgeschäften – wie beispielsweise einem Online-Kauf. Da diese Ausweisfunktion im gesamten Geltungsbereich der Karte – also in der EU sowie im EWR – genutzt und verwendet werden kann, sieht das eID-Karte-Gesetz vor, dass nicht-deutsche EU- und EWR-Bürger das digitale Dokument bei deutschen Behörden beantragen und erhalten können. Diese Regelung gilt auch, wenn im jeweiligen Heimatland noch kein notifiziertes (offiziell implementiertes eID-System existiert.
Wo wird der Antrag auf eine eID-Karte gestellt?
Zuständig für die Ausstellung der deutschen eID-Karte sind die kommunalen Bürgerämter. Einen Antrag darauf können EU- und EWR-Bürgerinnen stellen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die eID-Karte ist für zehn Jahre gültig, ihre Ausstellung kostet derzeit 37 Euro. Antragsteller müssen einen Identitätsnachweis ihres Heimatstaates – also ihren Reisepass oder ein nationales Ausweisdokument vorlegen, damit der Antrag bearbeitet werden kann. Die Beantragung ist auch während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland möglich. Ab 01. November 2021 kann die eID-Karte auch in deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden. Das Auswärtige Amt veröffentlicht zu diesem Zeitpunkt eine Liste, welche deutschen Botschaften dafür in Frage kommen.
Welche technischen Voraussetzungen sind für die Nutzung der eID-Karte nötig?
Die Nutzung der Karte erfordert ein internetfähiges Endgerät - dabei kann es sich um einen Desktop oder Mobilgeräte (Smartphone, Tablet) handeln. Als Schnittstelle zwischen Nutzern, Dienstanbietern und der Karte steht eine kostenlose und offiziell zertifizierte App (AusweisApp2) zur Verfügung, die im Auftrag der Bundesregierung entwickelt wurde. Die Karte kann auch vor Ort durch diverse Kartengeräte ausgelesen werden – allerdings ist hierfür weiterhin eine Identifizierung mit einem weiteren Personaldokument (Reisepass oder Personalausweis) vorgesehen.
Welche Informationen sind auf der eID-Karte gespeichert?
Sichtbare Informationen auf der Karte sind:
- Name, Vorname(n), Titel
- Geburtsdatum
- Der letzte Gültigkeitstag des digitalen Dokuments
- Geburtsdatum
- Letzter Gültigkeitstag
- Zugangsnummer (CAN).
Nicht direkt einsehbar werden auf der Karte eine eventuell vorhandene deutsche Wohnanschrift bzw. ein Vermerk, dass kein deutscher Wohnsitz vorhanden ist, sowie die Staatsangehörigkeit gespeichert. Das eID-Karte-Gesetz verpflichtet den Inhaber dazu, unrichtige oder veraltete Angaben umgehend korrigieren zu lassen und die alte Karte bei einer Neuausstellung abzugeben. Der Verlust und das Wiederauffinden der Karte sind der ausstellenden Behörde anzuzeigen.
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