Anmerkungen zum eGovernment-Gesetz der Bundesrepublik Deutschland Kooperationsgrenzen
Am 1. Juli 2013 ist das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Dieses, auch unter dem Namen eGovernment-Gesetz bekannte, Regelungswerk unterzieht unser Autor, Prof. Dr. Wolfgang Beck von der Hochschule Harz, einer Prüfung.
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Als ein deutschlandweit geltendes eGovernment-Gesetz verfolgt es das Ziel, die elektronische Kommunikation der Bundesbehörden und der Länderverwaltung – soweit sie Bundesrecht anwendet – mit Bürgern und Wirtschaft zu erleichtern.
Künftig sollen Bund, Länder und Kommunen nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anbieten. Es handelt sich um ein Artikelgesetz, dessen Grundlage das eGovernment-Gesetz des Bundes bildet (Art.1). Durch die – in den Art. 2 bis 22 vorgesehenen – Änderungen zahlreicher Bundesgesetze werden die Voraussetzungen für elektronische Verwaltungsdienste in allen Verwaltungen verbessert werden.
Ziel und Regelungsstruktur
Der von der Bundesregierung im November 2012 in den Bundestag eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften verfolgt das Ziel, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Das Vorhaben soll Bund, Ländern und Kommunen veranlassen, künftig einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Es handelt sich um ein Artikelgesetz, dessen Grundlage das eGovernment-Gesetz des Bundes bildet (Art. 1). Durch die – in den Art. 2 bis 22 vorgesehenen – Änderungen zahlreicher Bundesgesetze werden die Voraussetzungen für elektronische Verwaltungsdienste in allen Verwaltungen verbessert. Das Gesetz trat am 01.07.2013 in Kraft.
Adressaten des Gesetzes
Die Regelungen sind in erster Linie an die Bundesverwaltung adressiert (§ 1 Abs. 1 EGovG). Nach § 1 Abs. 2 EGovG ist auch die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Bundesländer und der Kommunen erfasst, soweit diese Bundesrecht vollziehen. Unerheblich ist es, ob es sich um Bundesrecht handelt, das von den Ländern als eigene Angelegenheit oder im Wege der Auftragsverwaltung vollzogen wird. Erfasst werden also auf diese Weise wichtige Rechtsbereiche wie etwa weite Teile des Gewerberechts, das Melderecht, das SGB ohne SGB II (§ 1 Abs. 5 Nr. 3 EGovG) und das Straßenverkehrsrecht.
Immer dann, wenn das EGovG von „jede Behörde“ spricht, sind also auch die Städte, Gemeinden und Landkreise verpflichtet, wenn sie Bundesgesetze ausführen, folgende Leistungen sicherzustellen:
- Verpflichtung zur Eröffnung eines elektronischen Kanals auch für Dokumente, die mit elektronischer Signatur versehen sind (§ 2 Abs. 1 EGovG); bedingte weitergehende Verpflichtung der Bundesbehörden zur Eröffnung eines De-Mail-Zugangs (§ 2 Abs. 2 EGovG), ein Jahr nach Aufnahme des zentralen IT-Verfahrens (ab 01.07.2014),
- Angebot eines elektronischen Identitätsnachweises (§ 2 Abs. 3 EGovG, ab 1.01.2015),
- Information über Verwaltungsverfahren, Aufgaben und Kommunikationsdaten durch jede Behörde in öffentlich zugänglichen Netzen, wenn durch Landesrecht angeordnet (§ 3 Abs. 3 EGovG),
- Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und Pflicht zur Einführung der elektronischen Bezahlung in elektronischen Verwaltungsverfahren (§§ 4, 5 EGovG),
- Option zur Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter (§ 15 EGovG),
- Regelungen zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung zu treffen („open data“; § 12 EGovG).
Die Bundesbehörden haben folgende Verwaltungsdienste zu realisieren:
- Pflicht zur elektronischen Aktenführung (§ 6 S. 1 EGovG) und zum ersetzenden Scannen (§ 7 EGovG, ab 1.01.2020),
- verschiedene Optionen zur Einsicht in elektronisch geführte Akten (§ 8 EGovG),
- Verwaltungsabläufe vor der elektronischen Unterstützung zu analysieren und zu optimieren (§ 9 EGovG),
- die barrierefreie elektronische Kommunikation in angemessener Form (§ 16 EGovG).
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