Kommunaler Internetauftritt Ist das Münchener Stadtportal zu presseähnlich?

Susanne Ehneß

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Das Oberlandesgericht hat das Urteil gegen das Münchener Stadtportal München bestätigt. Die Stadt und die Stadtwerke werden wohl wieder Revision einlegen und den Fall damit an den Bundesgerichtshof weiterreichen.

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(© muenchen.de)

Das Landgericht München I hatte Mitte November einer Klage von Münchner Zeitungsverlagen stattgegeben, wonach das offizielle Münchener Stadtportal – betrieben durch die Landeshauptstadt und die Stadtwerke München – gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Im damaligen Urteil hieß es, der Internetauftritt des Portals biete eine Fülle von Informationen, die den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift – jedenfalls subjektiv – entbehrlich machten. Die Stadt München hatte daraufhin Berufung eingelegt. Nun hat das Oberlandesgericht München das Urteil bestätigt.

Demnach sollen Inhalte von muenchen.de, die auf dem Stadtportal zwischen dem 16.8. und 19.8.2019 verbreitet wurden, gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Die Betreiber der Website können dieses Urteil nicht nachvollziehen. „Wir sehen uns als offizielles Stadtportal nicht im Wettbewerb mit den Münchner Verlagen“, kommentiert Geschäftsführer Dr. Lajos Csery. „Die Inhalte von muenchen.de verletzen nicht die Pressefreiheit der Verlage.“

Vergleich mit Dortmund-Urteil

Wie Csery ausführt, werde man nun zunächst die Zustellung des vollständigen Urteils samt Begründung abwarten und dann über das weitere Vorgehen entscheiden. Der Gang zum Bundesgerichtshof scheint absehbar zu sein: „Schon wegen der unterschiedlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu muenchen.de und zu dortmund.de spricht vieles dafür, die vom OLG München zugelassene Revision einzulegen“, meint Csery.

Er spielt damit auf einen ähnlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Dortmunder Stadtportal an. Auch dort kam es zu einer Klage, die aber zugunsten der Kommune abgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht Hamm sah bei dortmund.de keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Pressefreiheit. „Auch wenn redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse (z. B. Interviews) Verwendung gefunden haben, ist das Stadtportal nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand insgesamt als gemeindliche Publikation erkennbar, die zu einem geringen Teil in unzulässiger Weise auch über nicht gemeindliche Themen berichtet“, hieß es dort in einem Hinweis des Gerichts.

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