Der Staat im Netz

Zwischen Erkennt­nis­krise und Ent­schei­dungs­ver­weige­rung

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Experimentelles Prozessgesetz zur Einführung eines Netzwerkmanagers

Vor einigen Jahren konnten die Kompetenzen, die Gegenstände der Verfassungsänderung in Art. 91c GG geworden sind, noch unterschieden werden. Das ist längst vorbei. Bund, Länder und Kommunen sind im Netz, aber sie sind darin schwach, richtungslos. Es muss jetzt ein grundsätzlicher Schritt zur aktiven Gestaltung des digitalen Netzwerks von Bund, Ländern und Kommunen getan werden, das heißt konkret: Der Bund muss zum Netzwerkmanager werden. Die Länder mit ihren Kommunen müssen ihm diese Rolle einräumen, und er muss sie annehmen. Ohne die Schaffung dieser Position wird die Digitalisierung nicht erfolgreich sein. Dies ist ein Erfordernis der Gestaltung aller komplexen Netzwerke: Es bedarf eines mit eigenen Entscheidungsrechten ausgestatteten Netzwerkmanagers, der die Weichen stellt, selbstverständlich in Abstimmung mit den anderen Betroffenen, der aber auch die Möglichkeit besitzt, verbindliche Vorgaben für die weitere Netzgestaltung zu machen.

Der Nationale Normenkontrollrat empfiehlt im Gutachten „Bündelung im Föderalstaat – Digitalisierung als Gemeinschaftsaufgabe“ (2025) ausdrücklich, Art. 91c GG dahingehend zu lesen, dass der Bund die operative und finanzielle Trägerrolle für Basiskomponenten der Digitalisierung (wie zum Beispiel Ident- und Dateninfrastrukturen) übernehmen darf, ohne Länderkompetenzen zu verletzen. Diese Einschätzung basiert auf dem „informations-infrastrukturellen Charakter“ der Aufgabe, der föderationsweit wirkt. Das BVerfG hat betont, dass Eingriffe in die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern einer verfassungsrechtlichen Grundlage bedürfen.

Unter den Bedingungen des technologischen Wandels muss aber beachtet werden, dass die Kompetenzen faktisch schon nicht mehr getrennt sind, und die rechtliche Aufrechterhaltung der Kompetenztrennung die Ausübung der Kompetenzen auf beiden Seiten blockiert. Dies muss bei einer Interpretation der Vorschrift des Art. 91c GG berücksichtigt werden (vgl. dazu näher BeckOK Grundgesetz / Suerbaum, Art. 91c Rn. 17,  21, 2024 Update): Die Norm des Art. 91c GG mit ihren unterschiedlichen Bestandteilen sei „bewusst weit gefasst“ worden, um dem technischen Fortschritt flexibel Rechnung tragen zu können.

Wie dies im Einzelnen geschehen kann, muss Gegenstand eines als Prozessgesetz formatierten Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates – in Anlehnung an die Regelung des Art. 91c Abs. 4, 5 GG werden. Aber eine Änderung der Verfassung ist dafür nicht erforderlich. Es wäre schon schwierig, diese überhaupt zu formulieren, weil inzwischen alle föderalen Ebenen bereits mitten in dem Prozess der digitalen Vernetzung angelangt sind. Auch wenn sie sich nur schlecht orientieren können, kann der Prozess jetzt nicht mehr durch eine relativ allgemeine, nicht der Dynamik der Entwicklung gerecht werdende Verfassungsnorm eingefasst werden.

Eine Verfassungsänderung ist nicht erforderlich!

Uwe Volkmann hat vor einiger Zeit auf der Grundlage einiger konkreter Beispiele über die Problematik von „Verfassungsänderung und Verfassungswandel“ mit Recht darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Verhältnis in Deutschland „pragmatisch“ gehandhabt worden sei. Dies ist vernünftig, und zwar auch in dem Bereich, in dem es um Kompetenzen zur Gesetzgebung und die Ausdifferenzierung der Verwaltung zwischen Bund und Ländern geht.

Letztlich gehen mit einer stärkeren IT-Koordination und einer klaren Netzarchitektur nur vordergründig Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit der Länder einher. Längerfristig ist zu erwarten, dass der notwendige gemeinsame Übergang in eine neue Dynamik des Staates als Netzwerk für Bund, Länder und Kommunen ganz neue Möglichkeiten schaffen wird, der auf allen föderalen Ebenen zu erheblichem Kompetenzgewinn führen und sich für die Länder insbesondere als Autonomiegewinn auf der Ebene konkreter Verwaltungsleistungen manifestieren wird. Der Staat wird sich auf die neue Kom­mu­ni­ka­tions­struk­tur der digitalen Verwaltung einstellen, viele Einsparungen realisieren sowie neue Investitionen in die Zukunft leisten. Hoffentlich!

Solche prozesshaften Wandlungsprozesse, wie sie jetzt anstehen, sind kein sinnvoller Gegenstand einer Entscheidung durch Verfassungsänderung. Vielmehr geht es um die Inanspruchnahme der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die das GG als gesellschaftliche Verfassung dem Staat erlaubt. Auch die Eröffnung der Kommunikationsmöglichkeiten durch das Internet ist ohne Verfassungsänderung erfolgt. Das ist auch sinnvoll gewesen, weil die Demokratie als Prozess der Selbstreflexion von Staat und Gesellschaft sehr viel Wandel ermöglicht, ohne dass die Verfassung dafür geändert werden müsste oder auch nur sinnvoll geändert werden könnte.

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Komplexität ist nur schwer in Verfassungssätzen abzubilden, die, anders als Prozessgesetze, nicht der ständigen Beobachtung und Revision unterliegen können. Der Verfassungsgeber hat durch die bisherigen schrittweise erfolgten Änderungen des Grundgesetzes einen Wandel ermöglicht, der jetzt über die anfangs gewählten statischen Formen hinaustreibt und nicht mehr der verfassungsrechtlichen Absicherung bedarf, sondern in eine Phase der prozesshaften Selbstfindung der staatlichen Akteure übergehen muss. Dabei wird die klassische Hierarchie der Kompetenzen zugunsten flexibler, prozessorientierter Netzwerke und einer lernfähigen, experimentellen Verwaltung in Frage zu stellen sein (vgl. näher Ladeur, Zeitschrift für Gesetzgebung 2025, 34). Der Grund ist vor allem in Art. 91c Abs. 5 GG durch die Schaffung einer Zuständigkeit des Bundes für den „übergreifenden informationstechnischen Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes und der Länder“ gelegt worden. Diese Überlegung wird auch dadurch bestätigt, dass Deutschland in der Digitalisierung im Vergleich mit anderen Ländern weit zurückliegt. Offenbar haben Bundesstaaten hier ein größeres Problem.

Die möglicherweise jahrelange Diskussion über eine Ver­fas­sungs­ände­rung als Voraussetzung der weiteren Schritte im Prozess der Digitalisierung der Verwaltung anzusehen, hieße die Zukunft des Staates zu blockieren!

Nach Art. 91c GG ist dem Bund die Kompetenz zur Entwicklung, Standardisierung und Bereitstellung informationstechnischer Basiskomponenten zweifelsfrei eröffnet. Die bloße Koordination auf freiwilliger Ebene entspricht weder dem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag des Abs. 5 noch den Steuerungsanforderungen einer digitalisierten Verwaltung.

Der Bund hat aus diesem Normbefehl die rechtliche Verpflichtung, als Netzwerkmanager und zentraler Finanzier von Plattform-Kernkomponenten zu fungieren. Dies umfasst die Festlegung verbindlicher Standards und die Implementierung föderal adaptierbarer Governance-Strukturen. Ein verfassungsänderndes Verfahren ist hierfür nicht erforderlich; vielmehr konkretisiert sich der verfassungsimmanente Auftrag zur aktiven staatlichen Netzgestaltung als Voraussetzung funktionierender digitaler Staatlichkeit.

Die Autoren

Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Heinz Ladeur ist emeritierter Professor für öffentliches Recht an der Universität Hamburg. Zeitweise war der studierte Rechtswissenschaftler parallel als Professor für Rechtstheorie am Europäischen Hochschulinstitut, Florenz, beschäftigt. Seit 2011 ist er Ehrendoktor der Universität Freiburg (Schweiz).

Bildquelle: Prof. Ladeur


Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Vesting ist emeritierter Professor für öffentliches Recht, Recht und Theorie der Medien an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main. Ihm wurde zudem die Ehrendoktorwürde durch die Escola de Direito de Brasília (EDB) und die Escola Administração de Brasília (EAB) zuteil.

Bildquelle: Prof. Vesting


Carola Heilemann-Jeschke hat Rechtswissenschaften in Leipzig und Bremen studiert und war als Rechtsanwältin und Richterin tätig. Seit 2021 leitet die CIO der Freien Hansestadt Bremen die Abteilung Zentrales IT-Management und Digitalisierung öffentlicher Dienste beim Senator für Finanzen.

Bildquelle: Freie Hansestadt Bremen

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