Definition Was ist die EU-Dienstleistungsrichtlinie?
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie erlaubt Anbietern aus der Europäischen Union, sich auch außerhalb ihrer Heimatländer niederzulassen. Ziel ist, den länderübergreifenden Handel mit Dienstleistungen EU-weit zu vereinfachen..
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Die Richtlinie 2006/123/EG wurde geschaffen, um den Weg für einen europäischen Binnenmarkt im Dienstleistungssektor zu bereiten. Sie trat am 28. Dezember 2006 in Kraft. Bis spätestens zum 28. Dezember 2009 mussten alle EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben in nationales Recht umsetzen.
Diese Sektoren betrifft die Richtlinie
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie gilt für ein breites Spektrum an Dienstleistungen. Unter anderem umfasst die Regelung die Baubranche, Groß- und Einzelhandel, unternehmensbezogene Dienstleistungen wie Beratung oder Eventmanagement sowie viele reglementierte Berufe wie Architekten oder Steuerberater. Ebenso profitieren Anbieter aus den Sektoren Fremdenverkehr und Freizeit von den vereinfachten Verfahren.
Ausnahmen der EU-Dienstleistungsrichtlinie
Einige spezielle Dienstleistungen sind ausgenommen. Unter anderem sind finanzielle Dienstleistungen, bestimmte Formen elektronischer Kommunikation, private Sicherheitsdienste, Leiharbeitsagenturen und Glücksspielanbieter betroffen. In diesen Bereichen gelten nach wie vor die ursprünglichen Regelungen des jeweiligen Landes.
Forderungen an die EU-Mitgliedsstaaten
Damit die EU-Dienstleistungsrichtlinie sinnvoll umgesetzt werden konnte, mussten die einzelnen Mitglieder unter anderem die folgenden Maßnahmen treffen:
- einheitliche Ansprechpartner: EU-Dienstleister sollen in jedem Land eine fixe Anlaufstelle haben, über die alle nötigen Schritte für die Niederlassung im jeweiligen Land abgewickelt werden können. In Deutschland fällt die Aufgabe in den Bereich der einzelnen Bundesländer.
- elektronische Verfahrensabwicklung: Alle Verfahren, die für die Ausübung einer Dienstleistung befolgt werden müssen, sollen elektronisch und standortunabhängig abgewickelt werden können. Einheitliche Ansprechpartner und Behörden müssen die hierfür nötige IT-Infrastruktur bereitstellen.
- angepasste Verwaltungsgebühren: Früher war es möglich, dass Behörden die Verwaltungskosten am wirtschaftlichen Nutzwert eines Dienstleistungsgewerbes bemessen konnten. Die neue Richtlinie deckt nur noch die Sach- und Personalkosten ab, die der jeweiligen Behörde entstehen.
- diskriminierende Anforderungen abschaffen: Dienstleister sollen innerhalb der EU unabhängig von Firmensitz oder Staatsangehörigkeit handeln dürfen. Ebenso soll es nicht mehr nötig sein, im Einzelfall den wirtschaftlichen Bedarf nachzuweisen.
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