Egal ob Mobiltelefon, Smartwatch oder Fernseher: Wenn Geräte wegen ausbleibender Software-Updates nicht mehr funktionieren oder nicht mehr sicher betrieben werden können, taugen sie oft nur noch für den Schrott.
Wenn Software fehlerhaft ist oder versagt, kann man heute fast jedes elektronische Gerät nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzen – deshalb erhalten Käufer von 2022 an neue Rechte.
Um das zu verhindern, hat die EU 2019 die Digitale-Inhalte-Richtlinie beschlossen. Sie beinhaltet zum einen eine zeitlich nicht eingegrenzte Pflicht zur Aktualisierung von Software, also zur Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates sowie von Sicherheitsupdates.
„Geschuldet ist zukünftig, dass die Funktionen, die das Gerät zum Zeitpunkt des Kaufes ausführen konnte, auch dauerhaft ausführbar sind, und zwar ohne Einschränkungen“, erklärt der Jurist Prof. Tobias Brönneke, der das Zentrum für Verbraucherforschung und nachhaltigen Konsum an der Hochschule Pforzheim leitet.
Gewährleistung wie bei jedem anderen Produkt
Zum anderen erhalten Verbraucher die gleichen, mindestens zweijährigen Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Vertragsbedingung, Minderung) wie beim Kauf jedes anderen Produkts, wenn eine Gerätesoftware oder eine andere Software fehlerhaft ist. Dazu zählen auch Apps, eBooks, selbst heruntergeladene Filme, die nicht richtig funktionieren.
Prof. Brönneke rät Verbrauchern deshalb, den Neukauf von Elektrogeräten wegen der besseren Rechte möglichst auf den 2. Januar oder später zu verschieben: „Auch unter dem Weihnachtsbaum sollten eher Gutscheine für Geräte und Software liegen, als die Elektrogeräte oder Datenträger mit Software selbst.“
Gilt auch für mit Daten „bezahlte“ Dienste
Spannendes Detail: Das neue Gesetz, das in Deutschland am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, gilt nicht nur für kostenpflichtige digitale Produkte, sondern auch für solche, die Verbraucher teilweise oder ganz mit personenbezogenen Daten „bezahlen“. Beispiele sind etwa Cloud-Dienste, soziale Netzwerke oder Webanwendungen.
Ein Schönheitsfehler der neuen Richtlinie sei aber, dass nur die Verkäufer zu Update-Lieferungen verpflichtet wurden und dafür haften müssen, kritisiert Prof. Brönneke. „Man hätte – da waren sich Handel und Verbraucherschützer sowie die meisten Sachverständigen bei einer Anhörung im Deutschen Bundestag einig – gleich auch einen Direktanspruch gegen den Ersteller der Software im Gesetz vorsehen sollen.“ Hersteller etwa von Betriebssystemen lassen sich deshalb nicht direkt in die Pflicht nehmen.
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Stand vom 30.10.2020
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