Mecklenburg-Vorpommern setzt Datenschutz-Grundverordnung um Landesverfassung wird EU-Recht angepasst
Das Kabinett des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat einem Gesetzentwurf zur Anpassung des Landesdatenschutzgesetzes und weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums zugestimmt. Mit dem neuen Gesetz soll unter anderem die EU-Datenschutzgrundverordnung umgesetzt werden.
Anbieter zum Thema

Ab dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Bis dahin will die Landesregierung auch das Allgemeine und das Besondere (bereichsspezifische) Datenschutzrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern an die Europäischen Vorschriften angepasst haben. Das Innenministerium hat dem Kabinett nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das Landesdatenschutzgesetz neu fasst und weitere acht Landesgesetze, für die das Ministerium für Inneres und Europa federführend ist, ändert.
Das Landesrecht soll dabei im Wesentlichen beibehalten werden ebenso wie auch das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten. Die Anpassungen beziehen sich zumeist auf den Sprachgebrauch, ohne dass sich der rechtliche Inhalt der Vorschrift ändert, und nicht mehr erforderliche Passagen wurden gestrichen, weil sie bereits in der Datenschutz-Grundverordnung enthalten sind.
Im Rahmen der Verbandsanhörung nach der ersten Kabinettsbefassung waren 24 Verbände, Kammern und Organisationen beteiligt worden. Eine sehr eingehende Erörterung des Gesetzentwurfs hat es unter anderem mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz gegeben.
Die wichtigsten Änderungen
Im Artikel 37 des Gesetzentwurfs, der die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten regelt, sind zwei Änderungen vorgesehen. Diese halten sich – nach Angaben der Landesregierung – bewusst eng an den bisherigen Inhalt und den Sprachgebrauch des Verfassungsgebers.
1. Voraussetzungen der Abwahl des Datenschutzbeauftragten
(Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung):
Nach Europäischem Recht kann der Datenschutzbeauftragte aufgrund seiner Unabhängigkeit nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.
Diese Voraussetzungen sind in der derzeitigen Landesverfassung nicht aufgeführt. Geregelt ist nur, dass der Datenschutzbeauftragte mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Landtagsmitglieder abgewählt werden kann. Zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens müssen die inhaltlichen Voraussetzungen bei der Abwahlmöglichkeit ergänzt werden.
2. Tätigwerden des Datenschutzbeauftragten auf Anforderung
(Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung):
Nach Europäischem Recht schließt die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten jede Anordnung und jede sonstige äußere Einflussnahme aus, durch die die Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten in Frage gestellt werden könnte.
Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern regelt, dass der Datenschutzbeauftragte auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig wird. Eine Pflicht, auf Anforderung tätig werden zu müssen, ist mit der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten unvereinbar. Dass der Datenschutzbeauftragte auf Antrag von Bürgern oder von Amts wegen tätig werden kann, bedarf angesichts des Aufgabenkatalogs im Europäischen Recht keiner Regelung mehr. Insofern soll Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 gestrichen werden.
Neben der Neufassung des Landesdatenschutzgesetzes enthält der vorgelegte Gesetzentwurf Änderungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen in den nachfolgenden acht Landesgesetzen, für die das Ministerium für Inneres und Europa federführend ist:
- Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes,
- Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes,
- Änderung des Landesbeamtengesetzes,
- Änderung des Landesdisziplinargesetzes,
- Änderung des Personalvertretungsgesetzes,
- Änderung des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes,
- Änderung des Landespressegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern und
- Änderung des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Für die Landesregierung insgesamt führt die EU-Datenschutz-Grundverordnung zu einem Anpassungsbedarf bei über 40 bereichsspezifischen Landesgesetzen und acht Verordnungen.
Der Gesetzentwurf soll nun dem Landtag zur weiteren Erörterung und Beschlussfassung zugeleitet werden.
:quality(80)/images.vogel.de/vogelonline/bdb/1348600/1348689/original.jpg)
Bremen stellt sich auf EU-Datenschutz-Grundverordnung ein
Senat beschließt Entwurf eines Ausführungsgesetzes
(ID:45066676)