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Länder fordern weitreichende Nachbesserungen bei KRITIS-Dachgesetz

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Systembruch durch Kompetenzspaltung?

Besonders scharf kritisiert der Bundesrat die Zuständigkeitsregelungen im Eisenbahnsektor. Die Länderkammer stellt fest, dass die getroffenen Regelungen „zu einer sachwidrigen Spaltung der Aufsichtsbefugnisse und damit zu einem Systembruch“ führten.

Während das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) bereits heute gemäß § 5 Absatz 1e Nummer 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) die zentrale Verantwortung für die technische Sicherheit beinahe aller relevanten Eisenbahnen in Deutschland trage, werde die neue Aufgabe der Resilienzprüfung gemäß §§ 13 und 16 KRITIS-DachG für die nicht-bundeseigenen Eisenbahnen einseitig den Ländern zugeteilt.

Diese Aufteilung zwinge die betroffenen Eisenbahnen in eine ineffiziente Doppelaufsicht. Das EBA überwache die technische Sicherheit, während die Länder isoliert für den physischen Objektschutz zuständig seien. Der Bundesrat befürchtet die Schaffung unnötiger bürokratischer Hürden und sieht das Risiko widersprüchlicher Anordnungen an der Schnittstelle zwischen technischer Betriebssicherheit und Sabotagevorsorge. Die Trennung widerspreche zudem der Systematik anderer Notstandsgesetze wie dem Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG), welches das EBA als alleinige zuständige Behörde für alle Bahnen vorsehe.

Mehrkosten für Länder ohne Ausgleich

Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass die Resilienzprüfung im Eisenbahnsektor mit einem erheblichen Personalmehraufwand und Mehrkosten für die Länder einhergehe, wobei bislang kein Ausgleich durch den Bund hierfür vorgesehen sei. Verschärft werde die Situation durch die zu erwartende Umsetzung der europäischen CER-Richtlinie, die zu einer massiven Ausweitung der betroffenen Unternehmen führen werde.

Die Länder fordern die Bundesregierung auf, durch eine zeitnahe Novellierung des KRITIS-DachG sicherzustellen, dass die Zuständigkeit für die Resilienzprüfung im Eisenbahnsektor für alle Eisenbahnen einheitlich beim EBA gebündelt wird. Die Regelung in § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes sei dahingehend zu ändern, dass das EBA für alle Eisenbahnen zuständig sei, die nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen. Nur durch die Bündelung der Kompetenzen beim Bund könne eine bundesweit einheitliche und effektive Sicherheitsarchitektur für den gesamten Schienenverkehr gewährleistet werden, die den Anforderungen der europäischen CER-Richtlinie gerecht werde und ineffiziente Doppelstrukturen vermeide.

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