Im Mai steht der nächste deutschlandweite Zensus an. Auch die Schutzsuchenden aus der Ukraine sollen bei der Zählung erfasst werden – je nach Art der derzeitigen Unterbringung.
Auch die Flüchtenden aus der Ukraine werden bei der anstehenden Volkszählung erfasst
Wie das Statistische Bundesamt erklärt, werden beim Zensus grundsätzlich alle Menschen gezählt, die zum Stichtag am 15. Mai 2022 in Deutschland meldepflichtig sind. Und Personen werden dann meldepflichtig, wenn sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten – dies gilt auch für ukrainische Schutzsuchende.
Möglichkeit 1: In Flüchtlingsunterkünften (Erstaufnahmeeinrichtungen, Ankerzentren) werden die Schutzsuchenden registriert und dadurch melderechtlich erfasst. Beim Zensus 2022 findet eine Erhebung an diesen Unterkünften statt, wobei die Einrichtungsleitung stellvertretend Auskunft bei der Befragung zum Zensus 2022 gibt. Schutzsuchende selbst müssen in dem Fall keine Fragen beantworten.
Möglichkeit 2: Die Schutzsuchenden kommen vorübergehend, in provisorisch eingerichteten Notunterkünften (zum Beispiel Turnhallen) unter, bevor sie in eine private Wohnung oder eine andere Unterkunft umziehen. In diesen Notunterkünften müssen die Schutzsuchenden sich zunächst nicht anmelden, beim Zensus 2022 findet an diesen Anschriften deshalb auch keine Erhebung statt.
Möglichkeit 3: Die Schutzsuchenden kommen in Privatwohnungen unter und sind dort melderechtlich erfasst. Dies können Wohnungen von Freunden, Verwandten oder Helferinnen und Helfern sein sowie Wohnungen, wie sie beispielsweise von Kommunen für Geflüchtete bereitgestellt werden. Diese Personen werden beim Zensus 2022 gezählt – außer sie geben in der Personenbefragung an, nur vorübergehend an der Anschrift zu wohnen.
Möglichkeit 4: Die Schutzsuchenden kommen in Privatwohnungen unter und sind dort nicht melderechtlich erfasst. Dies können Wohnungen von Freunden, Verwandten oder Helfern sein sowie Wohnungen, wie sie beispielsweise von Kommunen für Geflüchtete bereitgestellt werden. Diese Personen werden beim Zensus nur dann gezählt, wenn sie bei der Befragung angeben, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig an dieser Anschrift wohnen.
Wie das Statistsche Bundesamt betont, werden die Informationen aus den Befragungen allein für statistische Zwecke genutzt und niemals an andere Behörden, wie beispielsweise die Meldebehörden oder Dritte, übermittelt.
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