Gesetze im Vergleich eGovernment-Gesetzgebung – quo vadis?

Autor / Redakteur: Dr. Wilfried Bernhardt / Manfred Klein |

Bereits mehr als zwei Jahre sind inzwischen seit dem Inkrafttreten des Bundes-E-Government-Gesetz (EGovG) vergangen. Der Bund hatte mit dem Gesetz das Ziel verfolgt, mit „Motornormen“ die Länder zu einer eigenen eGovernment-Gesetzgebung zu animieren. Was ist daraus geworden?

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(Bild: Toh Kheng Guan_Fotolia.com)

Um die Potenziale des EGovG auf allen Verwaltungsebenen auszuschöpfen, hatte der IT-Planungsrat schon 2013 beschlossen, die weitere Umsetzung und den Transfer des Gesetzes in die Länder zu begleiten. Dennoch zeigt die Entwicklung ein ganz erhebliches Auseinanderdriften der eGovernment-Gesetzgebung in den Ländern.

Bisher ist es nur in einem Land – nämlich dem Freistaat Sachsen – gelungen, nach dem EGovG des Bundes ein eigenes Landesgesetz in Kraft zu setzen. Immerhin befinden sich in einigen Bundesländern eGovernment-Gesetzentwürfe in den Parlamenten zur Beratung (Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Berlin).

So hat Bayern einen Gesetzentwurf in den Bayerischen Landtag eingebracht, der laut Presseerklärung des federführenden Staatsministers Söder in besonderer Weise bürgerzentriert sei: „Während die bisherigen Initiativen in Bund und Ländern vor allem nach innen, auf die Verwaltung ausgerichtet sind, stehen im bayerischen Gesetz Bürger, Unternehmen und Kommunen im Mittelpunkt.“

Unterschiedliche eGovernment-Standards

Ein Vergleich der Gesetze des Bundes und des Freistaats Sachsen mit dem bayerischen Entwurf zeigt zwar, dass der bayerische Entwurf kaum Regelungen zur Verwaltungsorganisation bereithält, während die Gesetze des Bundes und Sachsens auch Organisationsregelungen beinhalten. So fehlt in Bayern die Festlegung eines zentralen Gremiums, das die Verwaltungsebenen übergreifende Weiterentwicklung von eGovernment koordiniert (auf Bundesebene: Errichtung des IT-Planungsrats; in Sachsen: Regelung der Funktion und Arbeitsweise des IT-Kooperationsrats).

Die Gesetzentwürfe von Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg folgen dem sächsischen Beispiel, indem sie beispielsweise einen IT-Kooperationsrat in diesen Ländern etablieren wollen. In Berlin sollen Bezirksamtsmitglieder am Lenkungsrat teilnehmen.

Schaut man auf die bayerischen Regelungsvorschläge, die den Bürgern, Unternehmen und Kommunen neue Rechte verleihen sollen, erblickt man Licht und Schatten. Vor allem erscheinen die Übergangsfristen für die Eröffnung und Gestaltung der neuen Kommunikationskanäle wenig ambitioniert.

Der bayerische Entwurf hebt sich auch optisch stark von den Regelungswerken des Bundes und des Freistaats Sachsen ab: In elf Artikeln (darunter ein Artikel 9a) will sich das BayEGovG einen „schlanken“ Charakter geben. „Wir beschränken uns auf das Wesentliche. Es wird nur geregelt, was praktisch machbar ist. Und das werden wir auch zeitnah umsetzen“ (Presserklärung Staatminister Söder vom 12. Mai 2015).

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