Haushalts- und Rechnungswesen im deutschen Föderalismus Doppik ist nicht gleich Doppik

Redakteur: Gerald Viola

Mehr Transparenz, Effektivität und Effizienz in Politik und Verwaltung versprechen sich Experten von einem einheitlichen doppischen Haushalts- und Rechnungswesen. Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen stellen den Kommunen den Zeitpunkt für die Umstellung völlig frei. In Mecklenburg-Vorpommern – hier soll die doppelte Buchführung spätestens zum Haushaltsjahr 2012 starten – musste sich sogar das Verfassungsgericht der Einführung der Doppik annehmen. Der Landkreis Bad Doberan stellte sich nämlich quer. Nicht nur wegen der Kosten …

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Das Landesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerde jedoch ab und gab dem Landrat und der Landesregierung gleich vier Leitsätze an die Hand:

  • Das Konnexitätsprinzip des Art. 72 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) erfasst allein Sachaufgaben (einschließlich reiner Finanzierungsaufgaben), nicht jedoch Organisationsaufgaben. Das gilt auch, soweit organisationsrechtliche Entscheidungen des Landesgesetzgebers mittelbare Auswirkungen auf die Erledigung von Sachaufgaben haben.
  • Die kommunale Haushalts- und Rechnungsführung ist keine öffentliche Aufgabe im Sinne des Art. 72 Abs. 3 LV. Daher ist die gesetzlich vorgegebene Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik keine Zuweisung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des Konnexitätsprinzips.
  • Wird der Landrat im Wege der sogenannten Organleihe herangezogen, einen Aufgabenbereich des Landes (hier: Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung kommunaler Körperschaften) wahrzunehmen, handelt es sich nicht um eine Aufgabenübertragung im Sinne des Art. 72 Abs. 3 LV.

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